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gregationen sind nicht von selbst vom Pfarrverband eximiert,
sondern haben dieses Privileg vom Apostolischen Stuhle zu er-
beten oder auf andere Weise darzutun (Präskription).
2. Die weiblichen Orden sind meistens vom Pfarr-
verband eximiert, es ist diese Freiheit jedoch für den einzelnen
Fall zu beweisen. Die neueren weiblichen Kongregationen da-
gegen unterstehen meistens dem Pfarrverbande. Aber selbst,
wenn die weiblichen Orden und Kongregationen nicht exemt
sind, haben ihre Beichtväter bzw. Kapläne die Beichtjurisdik-
tion über die Mitglieder der Kommunität, welche Jurisdiktion dann
dem Ortspfarrer abgeht.
3. Die Inhaber von selbständigen Benefizien
sind zur Erfüllung der Stiftungsbedingungen, seien es Abhaltung
von bestimmten Gottesdiensten, Applizierung von hl. Messen oder
sonstige kirchliche Verrichtungen wie Predigt, Benediktionen
usw., berechtigt wie verpflichtet. Sie haben verschiedene Namen,
Primissarius (Frühmesser), Altarista, Sacellanus etc. und sind in
bezug auf die ihnen durch die Benefizienstiftung übertragenen
Verpflichtungen frei von den Weisungen des Ortspfarrers, dem
diese Rechte abgehen. Ist ein derartiges Benefizium mit einer
bestimmten Kapelle verbunden, so ist dem Ortspfarrer darin die
Ausübung kirchlicher Verrichtungen verboten, es ist jedoch dem
Bischof durch die Entscheidung der C.C. vom 25. Mai 1652 das
Recht zuerkannt, in dieser Beziehung nähere Normierungen zu
treffen. Die Inhaber derartiger mit eigener Kapelle verbundenen
Benefizien heißen Rectores ecclesiae. Ist mit einem derartigen
selbständigen Benefizium auch die Seelsorge, die cura animarum
verbunden, so heißt es Kuratbenefizium und es ist dann der
Kuratbenefiziat in bezug auf seine Jurisdiktion völlig selbständig
und frei von den Weisungen des Ortspfarrers ?.
4. Eine eigene Exemtion vom Pfarrverband verfügte das
32 SCHERER, Handbuch des KRs. 1886, I 637 ff., II. 616 ff.; HınscHiuus,
Kirchenr. IV. 810.
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