Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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gregationen sind nicht von selbst vom Pfarrverband eximiert, 
sondern haben dieses Privileg vom Apostolischen Stuhle zu er- 
beten oder auf andere Weise darzutun (Präskription). 
2. Die weiblichen Orden sind meistens vom Pfarr- 
verband eximiert, es ist diese Freiheit jedoch für den einzelnen 
Fall zu beweisen. Die neueren weiblichen Kongregationen da- 
gegen unterstehen meistens dem Pfarrverbande. Aber selbst, 
wenn die weiblichen Orden und Kongregationen nicht exemt 
sind, haben ihre Beichtväter bzw. Kapläne die Beichtjurisdik- 
tion über die Mitglieder der Kommunität, welche Jurisdiktion dann 
dem Ortspfarrer abgeht. 
3. Die Inhaber von selbständigen Benefizien 
sind zur Erfüllung der Stiftungsbedingungen, seien es Abhaltung 
von bestimmten Gottesdiensten, Applizierung von hl. Messen oder 
sonstige kirchliche Verrichtungen wie Predigt, Benediktionen 
usw., berechtigt wie verpflichtet. Sie haben verschiedene Namen, 
Primissarius (Frühmesser), Altarista, Sacellanus etc. und sind in 
bezug auf die ihnen durch die Benefizienstiftung übertragenen 
Verpflichtungen frei von den Weisungen des Ortspfarrers, dem 
diese Rechte abgehen. Ist ein derartiges Benefizium mit einer 
bestimmten Kapelle verbunden, so ist dem Ortspfarrer darin die 
Ausübung kirchlicher Verrichtungen verboten, es ist jedoch dem 
Bischof durch die Entscheidung der C.C. vom 25. Mai 1652 das 
Recht zuerkannt, in dieser Beziehung nähere Normierungen zu 
treffen. Die Inhaber derartiger mit eigener Kapelle verbundenen 
Benefizien heißen Rectores ecclesiae. Ist mit einem derartigen 
selbständigen Benefizium auch die Seelsorge, die cura animarum 
verbunden, so heißt es Kuratbenefizium und es ist dann der 
Kuratbenefiziat in bezug auf seine Jurisdiktion völlig selbständig 
und frei von den Weisungen des Ortspfarrers ?. 
4. Eine eigene Exemtion vom Pfarrverband verfügte das 
32 SCHERER, Handbuch des KRs. 1886, I 637 ff., II. 616 ff.; HınscHiuus, 
Kirchenr. IV. 810. 
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