— 14 —
Er selbst verrichtete in derselben die hl. Handlungen und er
wurde in dieser Beziehung von seinem durch ihn beauftragtes
Presbyterium, welches mit ihm in der vita communis lebte, im
einzelnen unterstützt. Die bischöfliche Gemeinde bildete somit
eine Einheit. Später entwickelten sich auf dem Lande neben
der Gemeinde an der Kathedralkirche andere Pfarreien. Als
Ueberrest der ursprünglichen Einrichtung ist noch heute mit den
Kathedralkirchen eine Pfarrei verbunden, die sog. Dompfarrei.
Die Weiterentwicklung der Domkapitel brachte es mit sich, daß
als Pfarrer der Dompfarrei nicht mehr der Bischof gilt, sondern
das Domkapitel. Dem Domkapitel als Korporation eignet je-
doch nur die cura habitualis, es hat zu deren Ausübung, zur
cura actualis einen Vertreter zu ernennen, der jedoch nicht Mit-
glied des Kapitels zu sein braucht. Die Dompfarrei umfaßt
meistens einen territorial abgegrenzten Bezirk der Bischofsstadt;
aber auch dort, wo solches nicht der Fall ıst, muß die Kathe-
dralkirche als Pfarrei gelten. Es gehören dann zu derselben
nur die an dieser Kirche angestellten Geistlichen und Kirchen-
diener und durch diese Zugehörigkeit wird die Gemeindemitglied-
schaft bestimmt. Es widerspricht nämlich der Stellung, welche die
Domkapitel in der kirchlichen Hierarchie einnehmen, daß sie zu
einer anderen Pfarrei als Mitglieder gehören. Eximiert vom Pfarr-
verbande sind dieselben nicht. Wenn jedoch der einzelne Kano-
niker in irgend einer fremden Pfarrei faktisch wohnt, so unter-
steht er in bezug auf Provisur und Begräbnis dem dortigen
Ortspfarrer, da letzterer jedem anderen Pfarrer die Ausübung
von geistlichen Handlungen in seiner Pfarrei verbieten kann.
Das, und nur das, wollen die Entscheidungeu der römischen
Behörden, welche hier ergangen sind, besagen. Auf die Kol-
legiatkirchen können die vorstehenden Grundsätze nicht aus-
nahmslos angewendet werden. Ihre Verhältnisse sind weniger
durch das gemeine Recht geordnet worden als vielmehr in sin-
gulärer Weise. Meistens sind sie mit Pfarrrechten ausgestattet;