Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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wo das nicht der Fall ist, stehen sie in bezug auf ihre geist- 
lichen Verpflichtungen den selbständigen Benefizien gleich und 
es ist im einzelnen Falle zu untersuchen, wie weit hier die Inge- 
renz des Ortspfarrers Platz greift”. 
4. Als solche Personalpfarreien müssen auch die fran- 
zösisch-reformierten Gemeinden, ferner die re- 
formiertenG@emeindenin lutherischen Ländern 
gelten. Sie sind in Preußen weder durch die Kirchengemeinde- 
und Synodalordnung vom 10. Sept. 1873, noch durch das Ge- 
setz vom 3. Juni 1876 aufgehoben worden. Auch die Uni- 
tätsge meinden (Brüdergemeinden), wie sie gegenwärtig noch 
in der preußischen Provinz Posen und anderswo bestehen, ge- 
hören hieher ®. 
5. Eine hervorragende Bedeutung unter den Personalpfar- 
reien kommt den Militärgemeinden zu Die Militär- 
seelsorge ist für die Protestanten und Katholiken in eigener 
Weise geregelt worden. Hinsichtlich der katholischen Militär- 
seelsorge traten einzelne Staaten vor der Regelung mit dem Apo- 
stolischen Stuhle ins Benehmen. Denn die Errichtung von eigenen 
Militärgemeinden und deren Eximierung vom Pfarr- und Diöze- 
sanverband gehört nicht zur Kompetenz des Bischofs, sondern 
des Apostolischen Stuhles. Die Privilegien (privilegia castren- 
sia), — Exemtionen und Fakultäten umfassend —, welche Rom 
? HınscHius, KR. II. 302 ff.; WALTER, KR. 1871 8. 351 fl.; SCHERER, 
cit. I. 422 ff., 580 f., 634 ff.; SCHNEIDER, Die bischöfl. Domkapitel 1892 S. 390 £f., 
wo mehrere der römischen Entscheidungen aus RICHTER, Can. et Decreta 
1853 und aus anderen Sammelwerken verzeichnet sind. Eine Arbeit über 
diese Stellung der Domkapitel fehlt in der Literatur; dasselbe gilt von 
der Stellung der Kollegiatkirchen. Als Singularität mag verzeichnet werden, 
daß aus den Domkapitularen des Domkapitels Bamberg der bayerische 
Landesherr einen zum Dompfarrer ernennt. Derselbe ist somit nicht Stell- 
vertreter (vicarius) des Domkapitels. Zur Dompfarrei gehören auch das 
Bamberger Bürgerspital und das allgemeine Krankenhaus. 
8 SCHULTE, cit. 293 Anm. 7; Hınscaıus, Preuß. KR. 193, 299 Anm, 24; 
FRIEDBERG, Lehrb,. d. kath, und evangel., KRs. 1909 S. 236 Anm. 35, 247 
Anm. 1; TRUSEn, cit. 92£.; TAUDICHUM, cit. I. 227£. 
  
 
	        
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