Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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steht seither in Bayern nicht; wie jedoch verlautet, haben sich 
die Bischöfe auf der letzten Konferenz dahin geeinigt, dieser- 
halb bei der Regierung die entsprechenden Anträge zu stellen '°. 
Die anderen deutschen Bundesstaaten sind in bezug auf die 
katholische Militärseelsorge mit dem Apostolischen Stuhle nicht 
in Verbindung getreten. Die Bischöfe haben hier in Verbin- 
dung mit den Regierungsbehörden die näheren Anordnungen ge- 
troffen, es sind jedoch, was genaue Regelung betrifft, die Ka- 
tholiken hier gegenüber den Protestanten im Rückstand. 
So hat z. Be Württemberg protestantischerseits neben 
sechs mit der Zivilgemeinde verbundenen „Militärgemeinden“ 
drei „reine“ Militärgemeinden. An der Spitze der protestanti- 
schen Militärseelsorge steht der evangelische Feldpropst. Ka- 
tholischerseits besteht nur eine Garnisonspfarrstelle im Haupt- 
amt zu Ulm mit einem Vikariat, in anderen Garnisonen wird 
die katholische Militärseelsorge durch Zivilgeistliche im Neben- 
amte besorgt. Detaillierte Rechte bestehen nur für das Garni- 
sonspfarramt in Ulm, welches auch über eine eigene Garnisons- 
kirche verfügt. Ob dieses Pfarramt eine reine Militärgemeinde 
bildet, vermag ich nicht anzugeben. Eine allgemeine Regelung 
der Militärseelsorge durch Gesetz oder Verordnung ist bisher 
nicht erfolgt, die Regelung hatte vielmehr statt von Fall zu 
Fall durch Vereinbarungen der Kirchenbehörden mit dem Kriegs- 
ministerium, es ist aber eine allgemeine Regelung, wie verlautet, 
in Aussicht genommen. 
In Sachsen finden sich protestantischerseits nur die selb- 
ständigen Militärgemeinden zu Dresden und Leipzig, die Ver- 
hältnisse der Militärgemeinden in Bautzen, Döbeln und Zwickau 
zu den Zivilgemeinden sind durch Verträge des Kriegsministe- 
riums mit den Kirchenbehörden geregelt. Katholischerseits ist 
nur je ein Militärgeistlicher in Dresden und Leipzig angestellt, 
  
  
15 SILBERNAGL, Verfassung und Verwaltung sämtlicher Religionsgesell- 
schaften in Bayern 1883 8. 88 ff., 165 ff.
	        
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