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jedoch scheint nur die Garnison zu Dresden eine selbständige
katholische Militärgemeinde zu bilden. Das Kriegsministerium
hat, wie ich in Erfahrung bringe, die Herausgabe einer militär-
kirchlichen Dienstordnung in Aussicht genommen 1%,
Die militärkirchlichen Verhältnisse in den anderen deutschen
Bundesstaaten, deren Kontingente bekanntlich in dem Verband
der preußischen Armee aufgegangen sind, haben ihre Regelung
formell nach den Verfassungen der betreffenden protestantischen
und katholischen Kirche erfahren, in materieller Beziehung
schließt sich die Regelung an das preußische Militärkirchen-
wesen an.
Baden machte den Anfang. Nach Abschluß der Militär-
Konvention zwischen Baden und Preußen vom 15. Nov. 1870
trat der badische evangelische Oberkirchenrat in dem preußi-
schen Kriegsministerium wegen Ordnung des Militärkirchenwe-
sens in Baden in Verhandlungen und legte das Ergebnis der-
selben der Generalsynode vor. Diese letztere faßte am 19. Aug.
1871 den Beschluß: „Die Rechtsgültigkeit einer militärisch-kirch-
lichen Ordnung, welche die Verfassung der vereinigten evange-
lisch-protestantischen Kirche Badens für einen erheblichen Teil
ihrer Mitglieder abändert, ist von der verfassungsmäßigen Zu-
stimmung der Generalsynode, als Vertreterin der evangelischen
Landesgemeinde, abhängig.“ Nach beendigter Generalsynode trat
der Oberkirchenrat im Einverständnisse mit dem Generalsynodal-
Ausschusse wieder mit dem preußischen Kriegsministerium zu-
erst in schriftliche, dann in persönliche Verhandlungen, aus denen
die „Festsetzungen hinsichtlich Regelung .der militärkirchlichen
Verhältnisse innerhalb des Großherzogtums Baden“ vom 21. Dez.
1871 herangingen. Diese Festsetzungen erhielten am 20. Jan.
1872 die großherzogliche Genehmigung und wurden, nachdem
die Generalsynode ihre nachträgliche Zustimmung gegeben hatte
16 Entwurf einer militärkirchlichen Dienstordnung für Bayern S. 2,
Druckerei K. u. A. Kaußler in Landau (ohne Jahreszahl).