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mit Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 3. Nov. 1876 als
endgültiges Kirchengesetz erklärt. Außer Kraft gesetzt wurde dieses
Kirchengesetz durch die „Festsetzungen“ vom 14. Januar 1905.
Nach dem ersten wie auch nach dem zweiten Kirchenge-
setz bilden die in Baden garnisonierenden evangelischen Truppen
nach der in Preußen üblichen Abgrenzung selbständige Kirchen-
gemeinden. Dieselben gehören zur evangelisch-protestantischen
Kirche des Großherzogtums. Die evangelischen militärkirch-
lichen Verhältnisse regeln sich nach der für Preußen erlassenen
evangelischen militärkirchlichen Dienstordnung vom 17. Oktober
1902. Die Stelle eines Militär-Oberpfarrers, zu dessen Amts-
bezirk das Großherzogtum Baden gehört, wird auf Antrag des
Badischen Evangelischen Oberkirchenrats besetzt, ebenso die Stel-
len der unter dem Militär-Oberpfarrer stehenden Divisionspfarrer,
deren Bestallungen vom preußischen Kriegsminister vollzogen
werden. Der preußische protestantische Feldpropst hat zwar
gewisse Rechte bestreffs der militärkirchlichen Verhältnisse, ist
aber nicht Vorgesetzter der Divisionspfarrer im Großherzogtum,
ebensowenig des Militär- Oberpfarrers bezüglich seiner Amts-
tätigkeit im Großherzogtum.
Auch die katholische Militärseelsorge in Baden ist nach
preußischem Muster geordnet. An der Spitze steht der preußische
katholische Feldpropst, der die Leitung hat. In den größeren Gar-
nisonen sind eigene Militärgeistliche angestellt, in den kleineren
versehen Zivilgeistliche im Nebenamt die Militärseelsorge. Eine
genaue Umgrenzung der Rechtsverhältnisse zwischen Militär- und
Zivilgeistlichkeit, wie sie durch die protestantische Kirchenbe-
hörde im Einvernehmen mit den Regierungsbehörden festgesetzt
wurde, hat nicht stattgefunden, soviel ich erfahren konnte. Maß-
gebend ist die preußische katholische militärkirchliche Dienst-
ordnung vom 17. Okt. 1902 1°,
17 SpoHn, Kirchenrecht der vereinigten evangelisch-protest. Kirche im
Großherzogt. Baden 1875 II. 292 ff, Gesetzes- und Verordnungsblatt f. d.