Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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mit Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 3. Nov. 1876 als 
endgültiges Kirchengesetz erklärt. Außer Kraft gesetzt wurde dieses 
Kirchengesetz durch die „Festsetzungen“ vom 14. Januar 1905. 
Nach dem ersten wie auch nach dem zweiten Kirchenge- 
setz bilden die in Baden garnisonierenden evangelischen Truppen 
nach der in Preußen üblichen Abgrenzung selbständige Kirchen- 
gemeinden. Dieselben gehören zur evangelisch-protestantischen 
Kirche des Großherzogtums. Die evangelischen militärkirch- 
lichen Verhältnisse regeln sich nach der für Preußen erlassenen 
evangelischen militärkirchlichen Dienstordnung vom 17. Oktober 
1902. Die Stelle eines Militär-Oberpfarrers, zu dessen Amts- 
bezirk das Großherzogtum Baden gehört, wird auf Antrag des 
Badischen Evangelischen Oberkirchenrats besetzt, ebenso die Stel- 
len der unter dem Militär-Oberpfarrer stehenden Divisionspfarrer, 
deren Bestallungen vom preußischen Kriegsminister vollzogen 
werden. Der preußische protestantische Feldpropst hat zwar 
gewisse Rechte bestreffs der militärkirchlichen Verhältnisse, ist 
aber nicht Vorgesetzter der Divisionspfarrer im Großherzogtum, 
ebensowenig des Militär- Oberpfarrers bezüglich seiner Amts- 
tätigkeit im Großherzogtum. 
Auch die katholische Militärseelsorge in Baden ist nach 
preußischem Muster geordnet. An der Spitze steht der preußische 
katholische Feldpropst, der die Leitung hat. In den größeren Gar- 
nisonen sind eigene Militärgeistliche angestellt, in den kleineren 
versehen Zivilgeistliche im Nebenamt die Militärseelsorge. Eine 
genaue Umgrenzung der Rechtsverhältnisse zwischen Militär- und 
Zivilgeistlichkeit, wie sie durch die protestantische Kirchenbe- 
hörde im Einvernehmen mit den Regierungsbehörden festgesetzt 
wurde, hat nicht stattgefunden, soviel ich erfahren konnte. Maß- 
gebend ist die preußische katholische militärkirchliche Dienst- 
ordnung vom 17. Okt. 1902 1°, 
17 SpoHn, Kirchenrecht der vereinigten evangelisch-protest. Kirche im 
Großherzogt. Baden 1875 II. 292 ff, Gesetzes- und Verordnungsblatt f. d.
	        
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