Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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tungen“ II. 19 8 76 fi. nachstehende Bestimmungen: 
S 76. Die innere Einrichtung und Verfassung einer jeden 
öffentlichen Armen- oder anderen Versorgungsanstalt ist durch 
die für selbige von dem Staate vorgeschriebene oder genehmigte 
Ordnung und Instruktion bestimmt. 
8 77. Kirchen und Kapellen, welche für dergleichen An- 
stalten besonders errichtet sind, stehen, gleich andern, unter 
der Aufsicht der geistlichen Obern der Diözese oder des Di- 
strikts. 
$ 78. Auf die in der Anstalt lebenden Personen und 
Offizianten gebühren dergleichen Kirchen und Kapellen wirk- 
liche Parochialrechte. 
& 79. Auf diejenigen aber, welche außerhalb der Anstalt 
leben, können sie sich solche Rechte nicht anmaßen. 
8 80. Die Vorsteher und Verwalter solcher Anstalten sind 
als Diener des Staats anzusehen. 
Diese Bestimmungen galten ursprünglich nur für Armen- 
und andere Versorgungsanstalten. Durch ein Reskript des 
Minist. des Innern vom 31. März 1862 sind sie ausgedehnt auch 
auf die Beamten der Strafanstalten. 
2. Was die Anstellung der Geistlichen an derartigen 
Anstalten betrifft, so sind nur für die Strafanstalten 
nähere Bestimmungen seitens der Staatsbehörde ergangen, nicht 
aber für die sonstigen Anstalten. Diese Bestimmungen beziehen 
sich nur auf die protestantischen, nicht aber auf die katholischen 
Geistlichen. Zuerst erfolgte die Besetzung derartiger Stellen 
von Seite der Bezirksregierung, welche sich mit dem General- 
superintendenten ins Einvernehmen zu setzen hatte; so nach 
einem Reskr. des Minist. der geistl. Angel. vom 28. Nov. 1853. 
Eine Zirkular-Verfügung vom 29. Dez. 1857 behielt jedoch das 
Recht der Anstellung dem Ministerium des Innern vor und 
dieses Recht ist noch heute in Geltung: der Minister des Innern 
holt nach einem Reskr. des Evang. Oberkirchenrats vom 22. Juli
	        
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