— 196 —
tungen“ II. 19 8 76 fi. nachstehende Bestimmungen:
S 76. Die innere Einrichtung und Verfassung einer jeden
öffentlichen Armen- oder anderen Versorgungsanstalt ist durch
die für selbige von dem Staate vorgeschriebene oder genehmigte
Ordnung und Instruktion bestimmt.
8 77. Kirchen und Kapellen, welche für dergleichen An-
stalten besonders errichtet sind, stehen, gleich andern, unter
der Aufsicht der geistlichen Obern der Diözese oder des Di-
strikts.
$ 78. Auf die in der Anstalt lebenden Personen und
Offizianten gebühren dergleichen Kirchen und Kapellen wirk-
liche Parochialrechte.
& 79. Auf diejenigen aber, welche außerhalb der Anstalt
leben, können sie sich solche Rechte nicht anmaßen.
8 80. Die Vorsteher und Verwalter solcher Anstalten sind
als Diener des Staats anzusehen.
Diese Bestimmungen galten ursprünglich nur für Armen-
und andere Versorgungsanstalten. Durch ein Reskript des
Minist. des Innern vom 31. März 1862 sind sie ausgedehnt auch
auf die Beamten der Strafanstalten.
2. Was die Anstellung der Geistlichen an derartigen
Anstalten betrifft, so sind nur für die Strafanstalten
nähere Bestimmungen seitens der Staatsbehörde ergangen, nicht
aber für die sonstigen Anstalten. Diese Bestimmungen beziehen
sich nur auf die protestantischen, nicht aber auf die katholischen
Geistlichen. Zuerst erfolgte die Besetzung derartiger Stellen
von Seite der Bezirksregierung, welche sich mit dem General-
superintendenten ins Einvernehmen zu setzen hatte; so nach
einem Reskr. des Minist. der geistl. Angel. vom 28. Nov. 1853.
Eine Zirkular-Verfügung vom 29. Dez. 1857 behielt jedoch das
Recht der Anstellung dem Ministerium des Innern vor und
dieses Recht ist noch heute in Geltung: der Minister des Innern
holt nach einem Reskr. des Evang. Oberkirchenrats vom 22. Juli