Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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1859 vor der Anstellung das Gutachten des Evangel. Ober- 
kirchenrats ein, welcher darüber Berichte bei den Konsistorien 
und (Generalsuperintendenten einzieht. Geistliche, welche die 
Seelsorge an einer Strafanstalt nur als Nebenamt wahrzu- 
nehmen haben, werden nach der früheren Praxis noch heute 
von Seite der Bezirksregierung ernannt in Gemäßheit des vor- 
her erwähnten Reskr. des Minist. der geistl. Angel. vom 28. Nov. 
1853, wobei sich die Bezirksregierung vorher ins Einvernehmen 
mit dem (Greneralsuperintendenten zu setzen hat. Der Minister 
des Innern, bezw. die Bezirksregierung erteilt dem betreffenden 
Geistlichen die Anstellungsurkunde (Vokation), das Provinzial- 
konsistorium erteilt noch eine besondere Urkunde (Konfirmation), 
durch welche dem Berufenen die kirchlichen Vollmachten und 
Aufträge erteilt werden. Das Recht zur Ausstellung derartiger 
Konfirmationsurkunden wurde dem Provinzialkonsistorium vom 
Kultusminister v. Raumer zugesprochen und in dem Reskr. des 
Minist. des Innern vom 28. Nov. 1853, welches im Einverständ- 
nisse des Minist. d. geistl. Angel. und des Evang. Oberkirchen- 
rats erging, in dieser Form festgesetzt ?®. 
Diese Bestimmungen sind, wie schon hervorgehoben, nur 
für die protestantischen Geistlichen an Strafanstalten erlassen, 
sie werden aber für dieselben auch auf die Anstellung an Armen- 
und anderen Versorgungsanstalten in der Praxis angewandt. 
Für die Anstellung von katholischen Geistlichen an derartigen 
Anstalten fehlte es bis vor kurzem an staatlichen Bestimmungen. 
Man übertrug staatlicherseits die für die protestantischen Geist- 
lichen festgesetzten Bestimmungen, mutatis mutandis, auch auf 
die katholischen Anstaltsgeistlichen. Der Minister des Innern, 
bezw. die Bezirksregierung verlieh auch hier das Amt, die 
institutio authorizabilis gab die bischöfliche Behörde, an welche 
sich der Anzustellende dieserhalb zu wenden hatte. Nunmehr 
m 
33 TRUSEN, cit. 3894 f., VoaTt, KR. 1. 282 Anm.; TaupıcHum, cit. 1. 107; 
HiınscHıus, Preuß. KR. 869 Anm. 35. 
14. *
	        
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