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1859 vor der Anstellung das Gutachten des Evangel. Ober-
kirchenrats ein, welcher darüber Berichte bei den Konsistorien
und (Generalsuperintendenten einzieht. Geistliche, welche die
Seelsorge an einer Strafanstalt nur als Nebenamt wahrzu-
nehmen haben, werden nach der früheren Praxis noch heute
von Seite der Bezirksregierung ernannt in Gemäßheit des vor-
her erwähnten Reskr. des Minist. der geistl. Angel. vom 28. Nov.
1853, wobei sich die Bezirksregierung vorher ins Einvernehmen
mit dem (Greneralsuperintendenten zu setzen hat. Der Minister
des Innern, bezw. die Bezirksregierung erteilt dem betreffenden
Geistlichen die Anstellungsurkunde (Vokation), das Provinzial-
konsistorium erteilt noch eine besondere Urkunde (Konfirmation),
durch welche dem Berufenen die kirchlichen Vollmachten und
Aufträge erteilt werden. Das Recht zur Ausstellung derartiger
Konfirmationsurkunden wurde dem Provinzialkonsistorium vom
Kultusminister v. Raumer zugesprochen und in dem Reskr. des
Minist. des Innern vom 28. Nov. 1853, welches im Einverständ-
nisse des Minist. d. geistl. Angel. und des Evang. Oberkirchen-
rats erging, in dieser Form festgesetzt ?®.
Diese Bestimmungen sind, wie schon hervorgehoben, nur
für die protestantischen Geistlichen an Strafanstalten erlassen,
sie werden aber für dieselben auch auf die Anstellung an Armen-
und anderen Versorgungsanstalten in der Praxis angewandt.
Für die Anstellung von katholischen Geistlichen an derartigen
Anstalten fehlte es bis vor kurzem an staatlichen Bestimmungen.
Man übertrug staatlicherseits die für die protestantischen Geist-
lichen festgesetzten Bestimmungen, mutatis mutandis, auch auf
die katholischen Anstaltsgeistlichen. Der Minister des Innern,
bezw. die Bezirksregierung verlieh auch hier das Amt, die
institutio authorizabilis gab die bischöfliche Behörde, an welche
sich der Anzustellende dieserhalb zu wenden hatte. Nunmehr
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33 TRUSEN, cit. 3894 f., VoaTt, KR. 1. 282 Anm.; TaupıcHum, cit. 1. 107;
HiınscHıus, Preuß. KR. 869 Anm. 35.
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