Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

der obersten Schirmgewalt in der Mark und seit der Entstehung 
einer Forsthoheit und eines Forstbannes das Markgrundeigen- 
tum selbst auf den Landesherrn übergegangen, und sodann das 
Recht der Markgenossen selbst ebenfalls eine bloße Berechtigung, 
eine Holzberechtigung, Weideberechtigung usw. geworden. Und 
wo nicht die meisten, doch gewiß sehr viele Staatswaldungen 
dürften, wenn man ihre Geschichte bis zu ihrer ersten Entstehung ver- 
folgt, in ehemaligen Markwaldungen ihren Ursprung haben“. 
Die freien Bauern sanken zu Hörigen oder gar zu Leibeigenen 
herab. Freie Dörfer oder Freidörfer gab es mehrere, hauptsäch- 
lich in Schwaben. Sie hatten das Recht behauptet oder erlangt, 
ihre Dorfangelegenheiten selbst zu regeln. Weit zahlreicher 
aber waren die Reichsdörfer, welche so hießen, weil sie reichs- 
unmittelbar waren. Ihrer soll es auch nach Entstehung der 
Landeshoheit noch über hundert gegeben haben, meist in Schwa- 
ben, in Franken, im Rheingau, im Elsaß, in der Pfalz, in West- 
phalen, auch südlich vom Bodensee. Ebenso entstanden beim 
Aussterben von Fürsten- oder Adelsfamilien neue Reichsdörfer 
durch den Heimfall der Herrschaft an Kaiser und Reich. Ihre 
Einwohner, freie Reichsleute genannt, erließen Dorfordnungen, 
verwalteten die Almenden, wählten die Gemeindevorsteher und 
Gemeindediener, konnten neue Mitglieder aufnehmen, übten die 
niedere Gerichtsbarkeit aus, besteuerten sich selbst, waren frei- 
zügig im ganzen Reich und frei von allen landesherrlichen Dien- 
sten oder Leistungen, sie zahlten auch für manche Reichszwecke 
keine Steuer, und die protestantischen Reichsdörfer hatten zu- 
dem eine größere Kirchengewalt als die landesherrlichen Dörfer, 
sie besaßen die geistliche Gerichtsbarkeit, wählten Pfarrer und 
Schulmeister, einige auch miteinander ein Konsistorium zur Be- 
handlung der Kirchenangelegenheiten. Eine eigentliche Landes- 
hoheit zwar haben die Reichsdörfer nicht erworben, die öffentliche 
Gewalt verblieb der Reichsvogtei, der sie unterstellt waren, und 
den Reichstag konnten sie nicht beschicken, aber viele Rechte
	        
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