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oder Privatbeamte im Dienste einer freien, der kirchlichen Auf-
sichtsbehörde nicht untergeordneten Anstalt stehen.
Das Gesetz betreffend die evangelische Kirchenverfassung
in den acht älteren Provinzen der Monarchie vom 3. Juni 1876
bestimmt in $ 22: „In Beziehung auf die Patronatsverhältnisse,
sowie auf die kirchlichen Angelegenheiten bei dem Militär und
öffentlichen Anstalten wird in den Zuständigkeiten der Behörden
durch dieses Gesetz nichts geändert.“
Ebenso verfügt das Kirchengesetz betreffend das Ruhege-
halt der emeritierten Geistlichen vom 26. Januar 1880 in 8 3:
„Die Bestimmungen der 88 1 und 2 finden auf Militärpfarrer,
sowie auf Geistliche bei Straf-, Kranken- und sonstigen Öffent-
lichen Anstalten keine Anwendung.“ In Fällen, wo das kirch-
liche Interesse es wünschenswert erscheinen läßt, kann jedoch
der Evangelische Oberkirchenrat infolge besonderen Antrages
und unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen anders ver-
fügen ?”,
Auch in bezug auf die neueren Steuergesetze ist den
protestantischen Anstaltsgeistlichen geradeso wie den katholi-
schen eine Sonderstellung eingeräumt worden. Von einer näheren
Zusammenstellung darf hier abgesehen werden, da meine Ab-
handlung die Rechtsstellung der katholischen Anstaltsgeistlichen
zur Darstellung bringen will.
II. Die Anstaltsgemeindenin Bayern.
Genauer wie in Preußen sind die Verhältnisse der Anstalts-
gemeinden in Bayern geregelt: es sind jedoch die einzelnen
Kategorien von Anstalten genau zu unterscheiden. Oft bilden
sie eine wirkliche Pfarrei, oft auch nicht; in letzterem Falle
wird die Seelsorge bald von einem ÖOrtspriester, bald von einem
eigenen Hausgeistlichen (Kuraten), der dann ziemlich selbständig
»” PRUSEN, cit. 98 Anm,, 94, 164, 9, 587; HınscHius, Preuß. KR, 198,
226 #., 352.