Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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fangenen, sowie die allenfalls in der Anstalt vorkommenden 
Taufen vorzunehmen. Seine Befugnisse und Verpflichtungen er- 
strecken sich nur auf die Gefangenen seiner Konfession, nicht 
aber auf die Beamten und Bediensteten der Anstalt. Er ist 
Rektor der Anstaltskirche, falls eine solche vorhanden ist; bei 
einer Anstalt mit gemischter Bevölkerung haben beide Geistliche 
dieselben Befugnisse?®. Ferner ist er Inspektor der Anstalts- 
schule und steht in bezug auf die Hauspolizei unter dem Vor- 
stande der Anstalt, in den anderen dienstlichen Beziehungen ist 
er, vorbehaltlich der den kirchlichen Oberbehörden zustehenden 
Aufsicht zunächst der Kreisregierung, K. d. I. untergeordnet. 
Bei Erfüllung seiner Berufspflichten hat er die Bestimmungen 
der Hausordnung und der Dienstinstruktion genauest einzuhalten. 
Die katholischen Hausgeistlichen der Strafanstalten zu Amberg 
und Sulzbach haben um die ständige Ueberlassung der Vornahme von 
Beerdigungen der Gefangenen und der allenfalls vorkommenden 
Taufen bei dem betreffenden Stadtpfarramt nachzusuchen. Der 
katholische Hausgeistliche der Strafanstalt Lichtenau hat Pfarr- 
rechte nicht bloß bezüglich der katholischen Sträflinge, sondern auch 
hinsichtlich der übrigen katholischen Bewohner der Anstalt und 
des Marktes Lichtenau. Der katholische und protestantische 
Hausgeistliche des Zellengefängnisses in Nürnberg haben prag- 
matische Rechte und führen den Titel Pfarrer. 
Die vorstehenden allgemeinen Bestimmungen gelten für die 
katholischen wie für die protestantischen Strafanstaltsgeistlichen. 
Nach einer Oberkonsistorialentschließung vom 10. Juni 1863 hat 
das protestantische Konsistorium der betreffenden Kreisregierung 
für die Hausgeistlichen-Stelle an einer Strafanstalt einen für 
geeignet befundenen Geistlichen oder Pfarramtskandidaten gut- 
achtlich zu bezeichnen, zuvor aber denselben dem Oberkonsistorium 
zur Genehmigung namhaft zu machen. 
Die Gehaltsverhältnisse der Strafanstaltsgeistlichen sind genau 
2% Allerh. Erlaß vom 8. Febr. 1867. 
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