— 207 —
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und öffent-
lichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Die vormaligen Patronatsrechte der Gemeinden und Stif-
tungen bleiben mit dem Patronat der Krone vereinigt.“
Die Königliche Württembergische Verordnung vom 23. Juli
1874, betreffend neue Hausordnungen für die Zuchthäuser und
die Gefängnisse *, regelt des näheren die Einrichtung der Seel-
sorge und des Religions- und Schulunterrichts in den Straf-
anstalten. Diese Verordnung wird, wie ich vernehme, in sinn-
gemäßer Weise auch auf andere Anstaltsgemeinden angewendet.
2. Auch im Großherzogtum Baden ist das Ernennungs-
recht der Staatsbehörden hinsichtlich der Anstaltsgeistlichen vor-
behalten und zwar durch das Gesetz, die rechtliche Stellung der
Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend vom
9. Okt. 1860 8 8, welcher die Bestimmung enthält:
„Die Kirchenämter werden durch die Kirchen selbst ver-
liehen, unbeschadet der auf öffentlichen oder auf Privatrechts-
titeln, wie insbesondere dem Patronate beruhenden Befugnisse“ ®®.
3. Das gleiche gilt für das Großherzogtum Hessen, da
Art. 6 des Gesetzes, betreffend die Vorbildung und Anstellung
der Geistlichen vom 23. April 1875 ebenmäßig bestimmt:
„Soweit die Mitwirkung des Staates bei Besetzung kirch-
licher Aemter auf Grund des Patronats oder besonderer Rechts-
titel anderweit geregelt ist, behält es dabei sein Bewenden.
Desgleichen werden die bestehenden Rechte des Staats be-
züglich der Anstellung von Geistlichen beim Militär und an
öffentlichen Anstalten durch das vorliegende Gesetz nicht berührt“ °®.
3 THUDICHUM, cit. J. 172f.
855 Abdruck d. Gesetzes im Archiv f. KR. 1861 VI. 132f. Vgl. auch
MAAS, Geschichte der kath. Kirche im Großh. Baden 1891 S. 422f.
3 Abdruck im Archiv f. KR. 1875. XXXIV. 393 f.; wörtlich wieder-
holt im Art. 11 des Gesetzes, die Vorbildung und Anstellung der Geist-
lichen betreffend vom 5. Juli 1887; vgl. Scumipt, Kirchenrechtl. Quellen
eit. 1891 S. 207 ff.