Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und öffent- 
lichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Die vormaligen Patronatsrechte der Gemeinden und Stif- 
tungen bleiben mit dem Patronat der Krone vereinigt.“ 
Die Königliche Württembergische Verordnung vom 23. Juli 
1874, betreffend neue Hausordnungen für die Zuchthäuser und 
die Gefängnisse *, regelt des näheren die Einrichtung der Seel- 
sorge und des Religions- und Schulunterrichts in den Straf- 
anstalten. Diese Verordnung wird, wie ich vernehme, in sinn- 
gemäßer Weise auch auf andere Anstaltsgemeinden angewendet. 
2. Auch im Großherzogtum Baden ist das Ernennungs- 
recht der Staatsbehörden hinsichtlich der Anstaltsgeistlichen vor- 
behalten und zwar durch das Gesetz, die rechtliche Stellung der 
Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend vom 
9. Okt. 1860 8 8, welcher die Bestimmung enthält: 
„Die Kirchenämter werden durch die Kirchen selbst ver- 
liehen, unbeschadet der auf öffentlichen oder auf Privatrechts- 
titeln, wie insbesondere dem Patronate beruhenden Befugnisse“ ®®. 
3. Das gleiche gilt für das Großherzogtum Hessen, da 
Art. 6 des Gesetzes, betreffend die Vorbildung und Anstellung 
der Geistlichen vom 23. April 1875 ebenmäßig bestimmt: 
„Soweit die Mitwirkung des Staates bei Besetzung kirch- 
licher Aemter auf Grund des Patronats oder besonderer Rechts- 
titel anderweit geregelt ist, behält es dabei sein Bewenden. 
Desgleichen werden die bestehenden Rechte des Staats be- 
züglich der Anstellung von Geistlichen beim Militär und an 
öffentlichen Anstalten durch das vorliegende Gesetz nicht berührt“ °®. 
3 THUDICHUM, cit. J. 172f. 
855 Abdruck d. Gesetzes im Archiv f. KR. 1861 VI. 132f. Vgl. auch 
MAAS, Geschichte der kath. Kirche im Großh. Baden 1891 S. 422f. 
3 Abdruck im Archiv f. KR. 1875. XXXIV. 393 f.; wörtlich wieder- 
holt im Art. 11 des Gesetzes, die Vorbildung und Anstellung der Geist- 
lichen betreffend vom 5. Juli 1887; vgl. Scumipt, Kirchenrechtl. Quellen 
eit. 1891 S. 207 ff.
	        
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