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der alten germanischen Volksgemeinde finden wir doch in ihnen
noch erhalten. Sie haben dadurch ihren Charakter verloren,
daß manche sich freiwillig einem benachbarten Schirmherrn
unterwarfen und die meisten vom Kaiser an Reichsfürsten und
Reichsstädte verpfändet wurden, was sie zwar der Reichsunmittel-
barkeit nicht beraubte, aber zur Folge hatte, daß sie nicht wie-
der eingelöst, daß ihre Freiheiten nicht bestätigt und daß sie
durch die Pfandinhaber nach und nach zu landesherrlichen Dör-
fern umgebildet wurden. Die Auflösung des Reichs im Zeit-
alter Napoleons machte schließlich den Freien Dörfern und
Reichsdörfern ganz ein Ende.
Der Verfall der Stadt- und Dorffreiheit
vollzog sich ungefähr in derselben Weise auch in den andern
Ländern der ehemaligen karolingischen Monarchie. Es mag hier
genügen, von Frankreich zu sprechen, wo der Staat syste-
matischer als sonstwo zentralisiert worden ist und neben dem
König ein Reichsbeamtentum die Rechte der Stände sozusagen
in sich aufsog. Noch im 15. Jahrhundert wählte in den Städten
das Volk die Beamten, es wurde auch zuweilen um Rat gefragt
und man legte ihm Rechenschaft ab. Auch im 17. Jahrhundert
geschieht dies noch mitunter, aber im 18. sitzen in den Räten
der Städte nur noch die Vertreter vornehmer Familien, die nicht
mehr das Volk wählt und die eine nur scheinbare Gewalt aus-
üben, welche tatsächlich in den Händen der Vertreter des
Staates, der Intendanten, liegt. In gleiche Abhängigkeit gerieten
die Dörfer, die Kirchspiele. Im Mittelalter standen sie zwar
unter ihren Oberherrn, aber sie wählten auf Zeit ihre Vorsteher
und über ihre Verwaltungsangelegenheiten beschloßen sie in ge-
meinsamer Versammlung. Auch im 18. Jahrhundert gibt es noch
solche Gemeindevorsteher, in der Regel zwei, den collecteur und
den syndic, doch beide sind bloße Instrumente in den Händen
der Staatsbeamten. „Une paroisse*, sagte damals TURGOT, „est
un assemblage de cabanes et d’habitants non moins passifs qu’el-