— 208 —
4. Für Sachsen bestimmt das Gesetz, die Ausübung des
staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische Kirche im
Königreiche Sachsen betreffend vom 23. Aug. 1876 8 18:
„Bezüglich des Kollaturrechtes über die geistlichen Aemter
der katholischen Kirche bewendet es, soweit im Nachstehenden
nichts Anderes bestimmt wird, bei den bisherigen Einrichtungen
und Bestimmungen.“
Die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts wird in
$ 35 des Gesetzes dem Kultusministerium übertragen:
„Die Staatsregierung wird in allen durch dieses Gesetz der-
selben zugewiesenen Berechtigungen und Öbliegenheiten durch
das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ver-
treten.“
Durch Allerh. Verordnung wegen Anwendung des Gesetzes
vom 23. Aug. 1876 in der Oberlausitz vom 13. Juli 1877 wurde
das vorerwähnte Gesetz auch auf die Oberlausitz ausgedehnt und
mit der Wahrnehmung des staatlichen Oberaufsichtsrechtes über
die katholische Kirche in der Oberlausitz die Kreishauptmann-
schaft Bautzen, in Unterordnung unter das Ministerium des
Kultus und öffentlichen Unterrichts beauftragt. Eine Verordnung
des Kult.-Minist. vom 21. Sept. 1877 machte bekannt, daß
das Kult.-Minist. in allen Fällen, für welche in dem Gesetze
vom 23. Aug. 1876 die Entschließung der Staatsregierung vor-
behalten worden, wenigstens in den wichtigeren, die vorgängige
Vortragserstattung der Kreishauptmannschaft erwarte ®.
5. Im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
3” Abdruck des Gesetzes bei SEYDEWITZ, Codex des im Königreiche
Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts. Supplementband 1879 S. 222 ff.,
Abdruck der Verordnung dortselbst 8. 270; in letzterer wird zugleich ver-
fügt, daß 830 des Gesetzes, welches die Tätigkeit der Orden und ordens-
ähnlichen Kongregationen in Sachsen verbietet, auf die oberlausitzschen
Niederlassungen der Zisterzienserinnen in Marienstern und Marienthal keine
Ariwendung finde. Vgl. ferner im Archiv f. KR, 1877 XXXVII, 88ff. „Das
neue k. sächsische Staatskirchengesetz“.