Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 208 — 
4. Für Sachsen bestimmt das Gesetz, die Ausübung des 
staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische Kirche im 
Königreiche Sachsen betreffend vom 23. Aug. 1876 8 18: 
„Bezüglich des Kollaturrechtes über die geistlichen Aemter 
der katholischen Kirche bewendet es, soweit im Nachstehenden 
nichts Anderes bestimmt wird, bei den bisherigen Einrichtungen 
und Bestimmungen.“ 
Die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts wird in 
$ 35 des Gesetzes dem Kultusministerium übertragen: 
„Die Staatsregierung wird in allen durch dieses Gesetz der- 
selben zugewiesenen Berechtigungen und Öbliegenheiten durch 
das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ver- 
treten.“ 
Durch Allerh. Verordnung wegen Anwendung des Gesetzes 
vom 23. Aug. 1876 in der Oberlausitz vom 13. Juli 1877 wurde 
das vorerwähnte Gesetz auch auf die Oberlausitz ausgedehnt und 
mit der Wahrnehmung des staatlichen Oberaufsichtsrechtes über 
die katholische Kirche in der Oberlausitz die Kreishauptmann- 
schaft Bautzen, in Unterordnung unter das Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts beauftragt. Eine Verordnung 
des Kult.-Minist. vom 21. Sept. 1877 machte bekannt, daß 
das Kult.-Minist. in allen Fällen, für welche in dem Gesetze 
vom 23. Aug. 1876 die Entschließung der Staatsregierung vor- 
behalten worden, wenigstens in den wichtigeren, die vorgängige 
Vortragserstattung der Kreishauptmannschaft erwarte ®. 
5. Im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach 
3” Abdruck des Gesetzes bei SEYDEWITZ, Codex des im Königreiche 
Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts. Supplementband 1879 S. 222 ff., 
Abdruck der Verordnung dortselbst 8. 270; in letzterer wird zugleich ver- 
fügt, daß 830 des Gesetzes, welches die Tätigkeit der Orden und ordens- 
ähnlichen Kongregationen in Sachsen verbietet, auf die oberlausitzschen 
Niederlassungen der Zisterzienserinnen in Marienstern und Marienthal keine 
Ariwendung finde. Vgl. ferner im Archiv f. KR, 1877 XXXVII, 88ff. „Das 
neue k. sächsische Staatskirchengesetz“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.