Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Anstalt. In diesem Rahmen hat er die Seelsorge über die Mit- 
glieder der Anstalt in vollem Umfange auszuüben und ist in 
dieser Amtsausübung ganz selbständig und unabhängig vom 
Ortspfarrer. 
Er bat seine seelsorglichen Pflichten, wie jeder andere katho- 
lische Geistliche, nach den kirchlichen Bestimmungen zu erfüllen 
und bleibt in dieser Beziehung dem Aufsichtsrat der kirchlichen 
Oberbehörde unterstellt, wie er andererseits auch an die sonst 
für den katholischen Geistlichen maßgebenden Rechtsvorschriften 
gebunden bleibt. Daß die kirchliche Oberbehörde ihr Aufsichts- 
recht in der Anstalt ebenfalls nur unter Beobachtung der Haus- 
ordnung ausüben darf, versteht sich nach der selbständigen 
Stellung dieser öffentlichrechtlichen Anstalten von selbst. 
Der Anstaltsgeistliche hat das Beerdigungsrecht über die in 
der Anstalt Verstorbenen, das Taufrecht hinsichtlich der allen- 
falls dort Geborenen, das Recht, die verschiedenen Benediktionen 
auf Lichtmeß, Palmsonntag, Aschermittwoch, Gründonnerstag, 
Charfreitag, Charsamstag, Pfingstsamstag vorzunehmen. Letztere 
Benediktionen stehen ihm jedoch nur zu, wenn die Anstalt Pfarr- 
rechte besitzt. 
Er hat auch das Recht, der Ehe seiner Untergebenen zu 
assistieren, da jedem anderen Geistlichen die Ausübung kirch- 
licher Handlungen in der Anstalt verboten ist. Das verträgt 
sich ganz gut mit den neuen Ehedekreten des Papstes Pius X. 
Provida vom 18. Januar 1906 und Ne temere vom 2. August 1907. 
Der Anstaltsgeistliche ist Ordinarius loci nach dem Sprachge- 
brauch der päpstlichen Erlasse ®. 
Früher hatte er auch im Auftrage des Staates, wie jeder 
andere Pfarrer oder mit cura primaria beauftragte Geistliche, 
die Kirchenbücher zu führen. Durch das Gesetz vom 6. Febr. 1875 
8 LEITNER, Die Verlobungs- und Eheschließungsform nach dem Dekrete 
Ne temere 1908; KneEoHt, Die neueren ehereehtlichen Dekrete Ne temere 
u. Provida 1907.
	        
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