Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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schützen und Maschinengewehren und eine bestimmte Menge 
Munition an die russische Regierung verkaufte und die Ver- 
pflichtung übernahm, das Kriegsmaterial auf einem noch zu be- 
schaffenden Dampfer, dessen Eigentum nach Bezahlung an die 
russische Regierung übergehen sollte, nach Port Arthur zu 
befördern. Auf die einzelnen Bedingungen des Vertrags ist hier 
nicht näher einzugehen. Nur so viel mag gesagt werden, daß 
die russische Regierung eine sogenannte Kapitänsprämie von 
40 000 $ für den Fall zusicherte, daß das Schiff in chinesischen 
Gewässern und zwar in dem von der Regierung bei Ankunft in 
Schanghai noch zu bezeichnenden Hafen glücklich anlangen würde. 
Als der diesen Abmachungen zufolge angekaufte und in das 
Hamburger Schiffsregister eingetragene Dampfer „Anhalt“ mit 
seiner Ladung — Kriegsmaterial und Konserven — in Padang 
auf Sumatra eintraf, war Port Arthur bereits gefallen. Infolge- 
dessen hat das Schiff seine Reise dorthin zunächst nicht fort- 
gesetzt, ist längere Zeit in Padang geblieben, auf der Weiterreise 
aber schließlich durch den von v. Hellfeld angenommenen Kapitän 
nach Tsingtau gebracht worden, wo es Anfang Dezember 1905 
anlangte. 
Der Fiskus des Russischen Reiches erhob demnächst gegen 
v. Hellfeld beim Kaiserlichen Gericht von Kiautschou in Tsingtau 
Klage mit dem — später etwas abgeänderten — Antrage, den 
Beklagten zur Herausgabe des Dampfers „Anhalt“ nebst seiner 
Ladung, sowie zur Begleichung einer Schadenersatzforderung im 
Betrage von 73453,21 $ samt Zinsen zu verurteilen. Der Be- 
klagte beantragte, die Klage abzuweisen, eventuell dem ersten 
Klagantrage ganz oder nur teilweise stattzugeben gegen Zahlung 
der von ihm, dem Beklagten widerklageweise geltend gemachten 
Ansprüche. Er erhob nämlich in der Verhandlung am 4. Oktober 
1906 Widerklage, indem er beantragte, den Kläger zu verur- 
teilen, ihm 
a. 40 000 $ nebst Zinsen, 
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