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schützen und Maschinengewehren und eine bestimmte Menge
Munition an die russische Regierung verkaufte und die Ver-
pflichtung übernahm, das Kriegsmaterial auf einem noch zu be-
schaffenden Dampfer, dessen Eigentum nach Bezahlung an die
russische Regierung übergehen sollte, nach Port Arthur zu
befördern. Auf die einzelnen Bedingungen des Vertrags ist hier
nicht näher einzugehen. Nur so viel mag gesagt werden, daß
die russische Regierung eine sogenannte Kapitänsprämie von
40 000 $ für den Fall zusicherte, daß das Schiff in chinesischen
Gewässern und zwar in dem von der Regierung bei Ankunft in
Schanghai noch zu bezeichnenden Hafen glücklich anlangen würde.
Als der diesen Abmachungen zufolge angekaufte und in das
Hamburger Schiffsregister eingetragene Dampfer „Anhalt“ mit
seiner Ladung — Kriegsmaterial und Konserven — in Padang
auf Sumatra eintraf, war Port Arthur bereits gefallen. Infolge-
dessen hat das Schiff seine Reise dorthin zunächst nicht fort-
gesetzt, ist längere Zeit in Padang geblieben, auf der Weiterreise
aber schließlich durch den von v. Hellfeld angenommenen Kapitän
nach Tsingtau gebracht worden, wo es Anfang Dezember 1905
anlangte.
Der Fiskus des Russischen Reiches erhob demnächst gegen
v. Hellfeld beim Kaiserlichen Gericht von Kiautschou in Tsingtau
Klage mit dem — später etwas abgeänderten — Antrage, den
Beklagten zur Herausgabe des Dampfers „Anhalt“ nebst seiner
Ladung, sowie zur Begleichung einer Schadenersatzforderung im
Betrage von 73453,21 $ samt Zinsen zu verurteilen. Der Be-
klagte beantragte, die Klage abzuweisen, eventuell dem ersten
Klagantrage ganz oder nur teilweise stattzugeben gegen Zahlung
der von ihm, dem Beklagten widerklageweise geltend gemachten
Ansprüche. Er erhob nämlich in der Verhandlung am 4. Oktober
1906 Widerklage, indem er beantragte, den Kläger zu verur-
teilen, ihm
a. 40 000 $ nebst Zinsen,
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