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b. 676.9.9 £ und 5 000 Rubel nebst Zinsen,
c. 9 772,57 M. nebst Zinsen, endlich
d. 3000 000 M. nebst Zinsen (wogegen Beklagter gekaufte
Geschütze übergeben werde; — dieser Zusatz ist in dem
letzten Stadium des Rechtsstreites weggelassen worden)
zu bezahlen.
Die Widerklage-Ansprüche unter a bis c wurden sämtlich
aus den über den Transport der „Anhalt“ abgeschlossenen
Verträgen hergeleitet. Mit dem ersten wurde die Kapitänsprämie,
mit dem zweiten die Rückzahlung verauslagter Versicherungs-
kosten, mit dem dritten die Rückgewähr verauslagter Telegramm-
gebühren verlangt. Dagegen machte der Beklagte mit dem An-
spruche unter d eine Forderung geltend, die ihm aus einem
neuen, angeblich im Februar 1905 mit der russischen Militär-
verwaltung über Lieferung weiteren Kriegsmaterials eingegangenen
Vertrage entstanden sei.
Aus der Geschichte des in vielfacher Beziehung sehr ver-
wickelten Rechtsstreits kommt im gegenwärtigen Augenblicke nur
das in Betracht, was sich auf das Schicksal der angestellten
Widerklage bezieht. Und auch davon wiederum nur das,
was für die nachher aufzuwerfenden völker-, prozeß- und ver-
waltungsrechtlichen Fragen von Bedeutung ist.
Das Kaiserliche Gericht in Tsingtau hat durch Teilurteil
vom 22. November 1906 die Widerklage „aus Gründen des Völker-
rechts“ als unzulässig abgewiesen. Das Kaiserliche Konsular-
gericht in Schanghai, das damals als Berufungsgericht zu ent-
scheiden hatte, hob das erstinstanzliche Erkenntnis durch Urteil
vom 9. April 1907 auf und verwies die Widerklage zur ander-
weitigen Verhandlung und Entscheidung an das erste Gericht
zurück, indem es die von diesem geäußerten Bedenken gegen die
völkerrechtliche Statthaftigkeit der Widerklage für unbegründet
erklärte. Das Gericht von Tsingtau entschied durch. Teilurteil
vom 28. Oktober 1907 zunächst lediglich über die oben unter