Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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a und d erwähnten Widerklaganträge, und zwar erkannte es, 
wiewohl die formelle Zulässigkeit der Widerklage im Anschlusse 
an das rechtskräftig gewordene Urteil der Oberinstanz nunmehr 
anerkennend, aus anderen Gründen auf Abweisung. Diese Ent- 
scheidung hatte dasselbe Geschick wie die erste. Sie wurde 
auf eingelegte Berufung, diesmal vom Kaiserlichen Obergericht 
von Kiautschou in Tsingtau am 7. Juli 1909 aufgehoben, der 
Rechtsstreit zur abermaligen Verhandlung an die erste Instanz 
zurückverwiesen. 
Der Kläger hat während des ganzen Verlaufs des Prozesses 
den Standpunkt vertreten, daß eine Klage und eine Widerklage 
gegen die russische Regierung ohne deren besondere Einwilligung 
vor einem deutschen Gerichte unstatthaft sei. Der Prozeßbevoll- 
mächtigte hat allerdings, — wie der Tatbestand des Urteils vom 
22. November 1906 und der des Urteils vom 9. April 1907 er- 
geben —, bezüglich der ersten drei Widerklageforderungen den 
Zusammenhang mit der Klage zugestanden und gegen die Zu- 
ständigkeit des Gerichts keinen Einwand erhoben, ja er hat sich 
in der zweiten Instanz damit einverstanden erklärt, daß diese 
drei Forderungen durch die mit der Klage befaßten deutschen 
Gerichte abgeurteilt würden. Dagegen hat er in beiden Instanzen 
geltend gemacht, daß der — übrigens als unbegründet bestrittene — 
Widerklageanspruch von 3 Millionen in keinem Zusammenhange 
mit der Klage stehe, und er hat ausdrücklich erklärt, daß er 
mit der Verhandlung über ihn vor dem Gerichte der Hauptklage 
nicht einverstanden sei. Ueberdies hat der Vertreter des 
klagenden Militärfiskus, Oberst Ogorodnikofi, am 9. April 1907 
folgendes Schreiben an das Kaiserliche Konsulargericht in 
Schanghai gerichtet: 
An Kaiserliches Konsulargericht in Shanghai. 
Im Anschluß an meine heutige Erklärung in der mündlichen 
Verhandlung über die Berufung des Kaiserlichen Gerichts von 
Kiautschou vom 22. November 1906 in Sachen Russischer Fiskus
	        
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