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a und d erwähnten Widerklaganträge, und zwar erkannte es,
wiewohl die formelle Zulässigkeit der Widerklage im Anschlusse
an das rechtskräftig gewordene Urteil der Oberinstanz nunmehr
anerkennend, aus anderen Gründen auf Abweisung. Diese Ent-
scheidung hatte dasselbe Geschick wie die erste. Sie wurde
auf eingelegte Berufung, diesmal vom Kaiserlichen Obergericht
von Kiautschou in Tsingtau am 7. Juli 1909 aufgehoben, der
Rechtsstreit zur abermaligen Verhandlung an die erste Instanz
zurückverwiesen.
Der Kläger hat während des ganzen Verlaufs des Prozesses
den Standpunkt vertreten, daß eine Klage und eine Widerklage
gegen die russische Regierung ohne deren besondere Einwilligung
vor einem deutschen Gerichte unstatthaft sei. Der Prozeßbevoll-
mächtigte hat allerdings, — wie der Tatbestand des Urteils vom
22. November 1906 und der des Urteils vom 9. April 1907 er-
geben —, bezüglich der ersten drei Widerklageforderungen den
Zusammenhang mit der Klage zugestanden und gegen die Zu-
ständigkeit des Gerichts keinen Einwand erhoben, ja er hat sich
in der zweiten Instanz damit einverstanden erklärt, daß diese
drei Forderungen durch die mit der Klage befaßten deutschen
Gerichte abgeurteilt würden. Dagegen hat er in beiden Instanzen
geltend gemacht, daß der — übrigens als unbegründet bestrittene —
Widerklageanspruch von 3 Millionen in keinem Zusammenhange
mit der Klage stehe, und er hat ausdrücklich erklärt, daß er
mit der Verhandlung über ihn vor dem Gerichte der Hauptklage
nicht einverstanden sei. Ueberdies hat der Vertreter des
klagenden Militärfiskus, Oberst Ogorodnikofi, am 9. April 1907
folgendes Schreiben an das Kaiserliche Konsulargericht in
Schanghai gerichtet:
An Kaiserliches Konsulargericht in Shanghai.
Im Anschluß an meine heutige Erklärung in der mündlichen
Verhandlung über die Berufung des Kaiserlichen Gerichts von
Kiautschou vom 22. November 1906 in Sachen Russischer Fiskus