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von Hellfeld muß ich als Vertreter der Russ. Reg. dagegen
protestieren, dab ein Deutsches Gericht für eine Klage oder
Widerklage eines Deutschen gegen die Russ. Reg. ohne Ein-
willigung der letzteren zuständig sein kann. Eine derartige Ein-
willigung liegt hier nicht vor. Diese Erklärung gilt auch bezüg-
lich der durch das heutige Urteil dem Kläger auferlegten Kosten.
Shanghai am 9. April 1907.
Hochachtungsvoll
(gez.) T. Ogorodnikoff, Oberst im Generalstabe.
Nach Angabe des Tatbestandes im Urteile vom 28. Oktober
1907 (S. 14) hat der Kläger in der erneuten Verhandlung die
völkerrechtliche Zulässigkeit aller Widerklagen bestritten, und
hat diese Erklärung vor dem Berufungsgerichte in der mündlichen
Verhandlung vom 7. Juli wiederholt (s. den Tatbestand des Urteils
von diesem Tage, 8.6). Als die Sache am 23. September 1909
vor dem Kaiserlichen Gerichte in Tsingtau zur abermaligen Ver-
handlung stand, verlas der Kläger vor Eintritt in die mündliche
Verhandlung folgendes, vom Vizekonsul Kristy unterzeichnete
Schriftstück:
„Nach völkerrechtlichem Herkommen unterliegt ein souveräner
Staat nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates, es sei
denn, daß er sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.
Die Kaiserlich Russische Regierung hat nun in allen Stadien
des vorliegenden Prozesses stets darauf hingewiesen, daß sie die
Zulässigkeit der Widerklage Hellfelds auf keinen Fall anerkennen
wolle.
Wenn die deutschen Gerichte sich über eine solche Er-
klärung hinwegsetzen, so bedeutet eine solche Handlungsweise
eine völlige Ignorierung der souveränen Rechte des Russischen
Staates, eine Verletzung völkerrechtlicher Prinzipien.
Ich erkläre deshalb hiermit, gemäß mir zuteil gewordenen
Instruktionen, als Bevollmächtigter der Russischen Regierung,