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daß die Kaiserliche Regierung jede Entscheidung für nichtig und
unwirksam ansehen wird, die betreffs der Widerklage von deutschen
Gerichten getroffen wird.
Tsingtau, den 23. September 1909.
Ch. P. Kristy, Bevollmächtigter der Russischen Regierung.“
Demgemäß erklärte der Kläger, auf die Widerklage keinen
Antrag stellen und nicht mündlich verhandeln zu wollen. Auf
Antrag des Beklagten hat darauf das Gericht am 27. September
1909 Versäumnisurteil erlassen und darin den Kläger
unter Abweisung weitergehender Zinsansprüche verurteilt, an
den Widerkläger zu zahlen:
1. 40 000,00 Dollar mex. nebst 7% Zinsen seit dem 15. Ja-
nuar 1906;
2. 11 800,00 Mark und 5000,00 Rubel nebst 7% Zinsen seit
dem 12. November 1906;
3. 9772,57 Mark nebst 7%, Zinsen seit dem 12. November
1906;
4. 3 000 000,00 Mark nebst 7%, Zinsen von 1 000 000,00 Mark
seit dem 6. Februar 1905 und von 2000 000,00 Mark seit dem
6. April 1905.
Auch sind die Kosten der Widerklage, soweit noch nicht
darüber entschieden, dem Kläger auferlegt worden.
Die Einspruchsfrist wurde auf einen Monat festgesetzt.
Es ist indes kein Einspruch erhoben, das Urteil formell unan-
fechtbar geworden.
Auf Antrag des Herrn von Hellfeld hat nunmehr das
Königliche Amtsgericht Berlin Mitte durch Beschluß vom
15. Dezember 1909 wegen des urteilsmäßig festgestellten An-
spruchs und einiger tausend Mark Kosten die angebliche For-
derung des Fiskus des Russischen Reichs an die offene Handels-
gesellschaft in Firma Mendelssohn & Co. in Berlin aus einem
Guthaben von mindestens 5 000000 M. auf Höhe der oben an-