Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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les“. Noch läutete die Kirchenglocke zur Gemeindeversamm- 
lung, jeder Bauer konnte einen Wunsch äußern, ein Notar schrieb 
ihn auf, aber dabei blieb es. Geringfügige Angelegenheiten von 
Städten und Landgemeinden wurden in Paris entschieden. 
II. 
Der germanische Stamm der Angelsachsen, welcher 
das Festland verlassen und das englische Reich gegründet hat, 
besaß anfänglich im Wesen dieselben 'Verfassungseinrichtungen 
wie die andern Stämme. Als die Angelsachsen noch an der 
untern Elbe, im heutigen Schleswig-Holstein und auf Jütland 
wohnten, hatten sie keine Könige. Ihre freien Männer nannten 
sich ceorls (Kerle, Bauern, Gemeinfreie), die Angesehenern unter 
ihnen eorls (Edle), und aus den letzern sind die ealdormen (die 
Aldermänner, die Aeltesten, principes oder duces) zu Leitern der 
(Gemeinde gewählt worden. Aber mit der Eroberung Englands 
seit der Mitte des 5. Jahrhunderts erlitt diese Verfassung eine 
Veränderung. „Der Krieg erzeugte den König“. Schon der Er- 
oberer Cerdic ist zum König von Wessex gewählt worden und 
den Söhnen Hengists und Aellas begegnen wir als Königen von 
Kent und Sussex. Bei den Landnahmen teilten die zahlreichen 
Häuptlinge und Heerführer sich größere Lose zu, manche Freie 
auch gingen leer aus und mußten sich in die Abhängigkeit von 
Grundbesitzern begeben. Gleiches war, sofern sie nicht in die 
Berge flohen, den besiegten Briten beschieden. Früher als in 
Deutschland begann in England das Sondereigentum aus dem 
(Gemeineigentum herauszuwachsen und dieser Vorgang erzeugte 
Ungleichheit im Besitz. Dazu kam das Bestreben der einfluß- 
reichsten Führer, die Dörfer oder Gaue zu kleinen Reichen zu 
verbinden und sich mit Thanen zu umgeben, welche sie mit 
Ländereien beschenkten. Die Thane, „dögene“, Dienstmannen, 
Freiherrn (das Wort bedeutet Diener, nicht Degen im Sinne von 
Schwert) sind im Frieden Hausbeamte, im Kriege Offiziere des
	        
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