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les“. Noch läutete die Kirchenglocke zur Gemeindeversamm-
lung, jeder Bauer konnte einen Wunsch äußern, ein Notar schrieb
ihn auf, aber dabei blieb es. Geringfügige Angelegenheiten von
Städten und Landgemeinden wurden in Paris entschieden.
II.
Der germanische Stamm der Angelsachsen, welcher
das Festland verlassen und das englische Reich gegründet hat,
besaß anfänglich im Wesen dieselben 'Verfassungseinrichtungen
wie die andern Stämme. Als die Angelsachsen noch an der
untern Elbe, im heutigen Schleswig-Holstein und auf Jütland
wohnten, hatten sie keine Könige. Ihre freien Männer nannten
sich ceorls (Kerle, Bauern, Gemeinfreie), die Angesehenern unter
ihnen eorls (Edle), und aus den letzern sind die ealdormen (die
Aldermänner, die Aeltesten, principes oder duces) zu Leitern der
(Gemeinde gewählt worden. Aber mit der Eroberung Englands
seit der Mitte des 5. Jahrhunderts erlitt diese Verfassung eine
Veränderung. „Der Krieg erzeugte den König“. Schon der Er-
oberer Cerdic ist zum König von Wessex gewählt worden und
den Söhnen Hengists und Aellas begegnen wir als Königen von
Kent und Sussex. Bei den Landnahmen teilten die zahlreichen
Häuptlinge und Heerführer sich größere Lose zu, manche Freie
auch gingen leer aus und mußten sich in die Abhängigkeit von
Grundbesitzern begeben. Gleiches war, sofern sie nicht in die
Berge flohen, den besiegten Briten beschieden. Früher als in
Deutschland begann in England das Sondereigentum aus dem
(Gemeineigentum herauszuwachsen und dieser Vorgang erzeugte
Ungleichheit im Besitz. Dazu kam das Bestreben der einfluß-
reichsten Führer, die Dörfer oder Gaue zu kleinen Reichen zu
verbinden und sich mit Thanen zu umgeben, welche sie mit
Ländereien beschenkten. Die Thane, „dögene“, Dienstmannen,
Freiherrn (das Wort bedeutet Diener, nicht Degen im Sinne von
Schwert) sind im Frieden Hausbeamte, im Kriege Offiziere des