— 218 —
gegebenen Beträge gepfändet, und dem Gläubiger die Forderung
zur Einziehung überwiesen.
Gegenüber diesem Beschlusse hat das Königlich Preußische
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten mittels Erklärung
vom 29. Dezember 1909 den Kompetenzkonflikt wegen Unzu-
lässigkeit des Rechtswegs erhoben.
Ich bin nun zu gutachtlicher Aeußerung über folgende, aus der
Sachlage sich ergebende Fragen aufgefordert worden:
1. Unterliegt ein fremder Staat deutscher Gerichtsbarkeit?
2. Ist die Zwangsvollstreckung in Vermögen eines ausländi-
schen Staates zulässig, wenn dieser durch ein formell rechts-
kräftiges Urteil eines deutschen Gerichts zu einer Leistung ver-
urteilt worden ist?
3. Kann gegenüber dem Pfändungs- und Ueberweisungsbe-
schluß des Berliner Amtsgerichts der Kompetenzkonflikt erhoben
werden ?
II.
Die Erörterung hat die völkerrechtliche und die staats- und
prozeßrechtliche Seite der Frage auseinanderzuhalten. Denn
Völkerrecht und staatliches Recht sind verschiedene Rechtsord-
nungen. Sie entstammen nicht der gleichen Quelle, und sie gel-
ten nicht für dieselben Rechtssubjekte. Das Völkerrecht regelt
nur die gegenseitigen Beziehungen nebengeordneter Staaten als
solcher, das Landesrecht nur die Verhältnisse des rechtsetzenden
Staates zu seinen Angehörigen und die Beziehungen der Staats-
untertanen zu einander. Ob ein Staat der Gerichtsbarkeit eines
anderen Staates unterliegt, entscheidet sich im Verhältnisse die-
ser beiden nach Völkerrecht. Ob aber ein staatlicher Richter
die Befugnis habe, über einen ausländischen Staat zu Gericht zu
sitzen, entscheidet sich für den Richter nach dem Rechte seines
Landes. Nur dieses ist es, wonach sich Zulässigkeit des Ver-
fahrens und Wirkung des Urteils bemißt. Und das gilt selbst