— 223 —
nahme von Hypotheken-Kapitalien herbeizuführen, die der Kur-
fürstlich hessischen Kriegskasse zustanden. Vgl.:
Droor, a. a. O. S. 294,
Dahin würden aber auch die nachher zu erwähnenden Fälle
zu rechnen sein, in denen deutsche Regierungen in Prozessen,
in denen ein Gläubiger gegen einen ausländischen Staat die
Klage angestrengt hatte, bei Erhebung des sogenannten Kompe-
tenzkonflikts die Freiheit des fremden Staats von inländischer
Gerichtsbarkeit als Inhalt völkerrechtlicher Norm behauptet
haben. Endlich: auch die deutsche Reichsregierung hat sich in
ganz unzweideutiger Weise auf diesen Standpunkt gestellt. Als
sie im Jahre 1885 dem Reichstage einen Gesetzentwurf vorlegte,
in dem die Exemtion der nicht zum Reiche gehörigen Staaten
von deutscher Gerichtsbarkeit in einem Zusatze zum Gerichts-
verfassungsgesetze bestätigt werden sollte, erklärte sie ausdrück-
lich, daß sie damit nichts anderes beabsichtige, als einen „in der
völkerrechtlichen Praxis unbestritten anerkannten Rechtssatz“
zum Anlasse reichsgesetzlicher Normierung zu machen, um Ueber-
griffe auszuschließen, die geeignet seien, die „freundlichen Be-
ziehungen des Reiches zu stören, und um für alle Zukunft Rekla-
mationen anderer Staaten zu vermeiden, wie sie z. B. von Rumä-
nien, Spanien, Peru, Oesterreich schon erhoben worden seien. Vgl.:
Drucksachen des Reichstags, 6. Leg.-Per., 1. Sess. 1884/85, Bd. 2
Nr. 114; Bd. 5 Nr. 379; — Stenogr. Berichte Bd. 2, 8. 1143.
Daß dieser Entwurf bereits in der Reichstagskommission
gefallen ist, erklärt sich aus Bedenken über Einzelheiten der zu
treffenden Regelung und nicht etwa daraus, daß sich die Kom-
mission in Ansehung der völkerrechtlichen Frage auf einen an-
deren als den Regierungsstandpunkt gestellt hätte. Im Gegen-
teil, ein Antrag, der die Unterwerfung fremder Staaten unter
deutsche Gerichtshoheit grundsätzlich aussprechen wollte, ist mit
großer Mehrheit abgelehnt worden. Vgl.:
LOENING, a. a. O, S. 43.