Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

—_— 224 — 
Man kann hinzufügen, daß sich auch die höchsten Gerichts- 
höfe sowohl in Deutschland (siehe die Belege weiter unten), als 
in Oesterreich, Frankreich, Großbritannien und den Vereinigten 
Staaten, vgl.: 
STRISOWER, Oesterreichisches Staatswörterbuch, 2. Aufl. Bd. 1 (1905), 
Ss. 915, 
FERAUD-GIRAUD, Etats et Souverains devant les tribunaux 
etrangers, Bd. 1 (1895) S. 75 ff. 
FooTE, Treatise on Private International Jurisprudence, 2. ed. (1890), 
8. 122 ff. 
MooRE, a. a. ©. 8. 591ff. 
MAMELOK, Die .juristische Person im internationalen Privatrecht 
(1900), S. 144 ff. 
LOENING, a. & O. S. 23 ff. und die dort Zitierten. 
als endlich auch in Rußland, 
Entscheidungen des Zivilkassations-Departements des dirigierenden 
Senats (1893), Nr. 47 
für die Exemtion des fremden Staates von inländischer Gerichts- 
barkeit ausgesprochen haben, und daß nur die italienische und 
die belgische Praxis schwankend gewesen sind. 
Nach alledem kann man in der Tat in dem Verhalten der 
wichtigsten für die Bildung internationalen Rechts maßgebenden 
Faktoren die Anerkennung des aufgestellten Grundsatzes er- 
blicken. 
Aber es bedarf, genau besehen, nicht einmal eines ausführ- 
lichen Nachweises solcher Anerkennung. Denn es handelt sich 
bei jener Regel um ein Prinzip, das sich aus obersten Grund- 
sätzen des internationalen Rechtsverkehrs beinahe selbstverständ- 
lich ergibt. Unterwerfung unter staatliche Gerichtsbarkeit be- 
deutet Unterwerfung unter staatliche Befehls- und Zwangsgewalt. 
Das richterliche Urteil ist nicht nur Erklärung über Bestehen 
oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen, sondern es ist autori- 
tatıve Feststellung des Rechtsinhalts. Es ist obrigkeitlicher Be- 
fehl, hinter dem der obrigkeitliche Zwang als Mittel der Durch- 
setzung steht. Alles Völkerrecht aber beruht gerade auf der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.