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ihm zugestanden werden. Es mag ausdrücklich geschehen oder
kann aus konkludenten Handlungen zu schließen sein. Und das
letztere trifft insbesondere, wie wiederum allseitig anerkannt ist,
in jedem Falle zu, in dem der Staat selbst als Prozeßpartei auftritt.
Indem er die autoritäre Entscheidung eines ausländischen Ge-
richtes über ein ihn betreffendes Rechtsverhältnis anruft, oder
indem er sich auf eine vor ausländischem Gerichte wider ihn
erhobene Klage einläßt, unterstellt er sich für diesen Rechts-
streit der ausländischen Justizhoheit, und muß sich deshalb ge-
fallen lassen, in diesem Prozesse als Partei behandelt, zur Er-
füllung der Parteipflichten angehalten, mit der Klage abgewiesen,
in die Prozeßkosten verurteilt zu werden.
Vgl. Gutachten der Berliner Juristenfakultät, BÖHMs Zeitschrift,
Bd. 3 (1893), 8. 286.
Allein — diese freiwillige Unterwerfung eines Staates unter
die Gewalt eines im übrigen nebengeordneten Genossen darf
nicht willkürlich in weiterem Umfange angenommen werden, als
sich aus der Tatsache der Klageerhebung oder aus Erklärungen
ergibt, die hierbei oder im Laufe des Rechtsstreits abgegeben
worden sind. Beruht die ausnahmsweise Unterstellung unter
fremde Justizhoheit auf freiem Willen, so darf sie ohne Ver-
letzung des Völkerrechts auch nicht über die Grenze ausgedehnt
werden, bis zu der jener Wille reicht. Und daraus ist zweierlei
zu folgern.
Es versteht sich erstlich nicht von selbst, daß sich der das
fremde Gericht anrufende Staat von vornherein einer Zwangs-
vollstreckung unterwirft, die sich als Folge eines im Prozesse
ergehenden, ihn verurteilenden Erkenntnisses ergeben sollte. Wird
er also z. B. abgewiesen und in die Prozeßkosten verurteilt, so
steht zwar fest, daß er nach Völker- und Landesrecht verpflichtet
ist, die Kosten zu tragen. Aber eine Vollstreckung in das im
Inlande befindliche Vermögen des Auslandsstaates würde nach
Völkerrecht nur dann als angängig betrachtet werden können,
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIII 218. 16