Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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ihm zugestanden werden. Es mag ausdrücklich geschehen oder 
kann aus konkludenten Handlungen zu schließen sein. Und das 
letztere trifft insbesondere, wie wiederum allseitig anerkannt ist, 
in jedem Falle zu, in dem der Staat selbst als Prozeßpartei auftritt. 
Indem er die autoritäre Entscheidung eines ausländischen Ge- 
richtes über ein ihn betreffendes Rechtsverhältnis anruft, oder 
indem er sich auf eine vor ausländischem Gerichte wider ihn 
erhobene Klage einläßt, unterstellt er sich für diesen Rechts- 
streit der ausländischen Justizhoheit, und muß sich deshalb ge- 
fallen lassen, in diesem Prozesse als Partei behandelt, zur Er- 
füllung der Parteipflichten angehalten, mit der Klage abgewiesen, 
in die Prozeßkosten verurteilt zu werden. 
Vgl. Gutachten der Berliner Juristenfakultät, BÖHMs Zeitschrift, 
Bd. 3 (1893), 8. 286. 
Allein — diese freiwillige Unterwerfung eines Staates unter 
die Gewalt eines im übrigen nebengeordneten Genossen darf 
nicht willkürlich in weiterem Umfange angenommen werden, als 
sich aus der Tatsache der Klageerhebung oder aus Erklärungen 
ergibt, die hierbei oder im Laufe des Rechtsstreits abgegeben 
worden sind. Beruht die ausnahmsweise Unterstellung unter 
fremde Justizhoheit auf freiem Willen, so darf sie ohne Ver- 
letzung des Völkerrechts auch nicht über die Grenze ausgedehnt 
werden, bis zu der jener Wille reicht. Und daraus ist zweierlei 
zu folgern. 
Es versteht sich erstlich nicht von selbst, daß sich der das 
fremde Gericht anrufende Staat von vornherein einer Zwangs- 
vollstreckung unterwirft, die sich als Folge eines im Prozesse 
ergehenden, ihn verurteilenden Erkenntnisses ergeben sollte. Wird 
er also z. B. abgewiesen und in die Prozeßkosten verurteilt, so 
steht zwar fest, daß er nach Völker- und Landesrecht verpflichtet 
ist, die Kosten zu tragen. Aber eine Vollstreckung in das im 
Inlande befindliche Vermögen des Auslandsstaates würde nach 
Völkerrecht nur dann als angängig betrachtet werden können, 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIII 218. 16
	        
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