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wenn sich der Auslandsstaat ausdrücklich oder stillschweigend
dieser besonderen Urteilsfolge unterworfen haben oder unterwer-
fen würde. Und das gleiche muß gelten, wenn sich der Aus-
landsstaat auf die Klage eines Privatmannes einem Prozeßver-
fahren vor fremdem Forum gestellt hätte. Wird er verurteilt,
so ist er ohne Zweifel gehalten, die urteilsmäßig festgesetzte
Leistung zu vollziehen. Aber zu einer Zwangsvollstreckung
könnte nach Völkerrecht auch hier nur unter der Voraussetzung
geschritten werden, daß sich der Staat der Exekution besonders
unterworfen hätte. Denn solche Unterwerfung versteht sich eben
keineswegs von selbst. Die Erklärung, vor fremdem Richter
Recht zu geben, bedeutet an sich nicht mehr als das Zugeständ-
nis, den richterlichen Ausspruch als bindend annehmen zu wollen.
Ein seine Selbständigkeit wahrender souveräner Staat wird sich
schon zu dieser Erklärung nicht ohne Bedenken, ja er wird sich
zu ihr meistens nur deshalb verstehen, weil er eines Schuldners
auf andere Weise nicht habhaft werden kann. Gerade deshalb
bedeutet die Unterwerfung unter die Entscheidungsgewalt des
Auslandes noch nicht die Unterwerfung unter dessen Zwangs-
gewalt. Denn Urteil ist zwar Befehl, aber noch nicht Zwang. Vgl.:
FLEISCHMANN, a. 2. O., Sp. 54f.
Es ergibt sich aber von unserem Ausgangspunkte aus auch
die Lösung der umstrittenen Frage, ob die Anstrengung einer
Klage vor fremdem Forum den klagenden Staat nötigt, sich
einer Widerklage seines Prozeßgegners zu stellen. Gewiß —
wenn der Staat vor ausländischem Gerichte als Kläger auftritt,
so muß er sich gefallen lassen, daß die beklagte Partei von allen
Rechtsbehelfen, Verteidigungs- und Rechtsmitteln Gebrauch macht,
die das Prozeßrecht des Landes zur Abwehr gegen den in der
Klage liegenden Angriff in diesem Rechtsstreite zur Verfügung
sell. Das folgt nicht nur aus allgemeinen Grundsätzen der.
Billigkeit, nicht nur: aus der Forderung, daß im Rechtsgange
Licht und Schatten zwischen den Parteien gleich verteilt sein