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BÖHM-DELIDS, a. a. O.
u. 2a. m.
Das ist aber auch der von der Praxis der obersten deutschen
Gerichte ganz allgemein und ohne Schwanken festgehaltene Stand-
punkt. Ich verweise auf
das Erkenntnis des preußischen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompe-
tenzkonflikte vom 14. Januar 1882,
Justizministerialblatt 1905, S. 202 X.
GRUCHOTs Beiträge, Bd. 26, S. 298 ff.
STÖLZEL, Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Entscheidung der
Kompetenzkonflikte (1897), S. 6f.
auf die Entscheidung des bayerischen Gerichtshofes für Kompetenzkon-
flikte vom 5. März 1885,
Hırras Annalen des Deutschen Reichs 1885, S. 325 ff.
auf das Urteil des Reichsgerichts vom 21. Juni 1888,
Entscheidungen in Zivilsachen, Bd. 22, S. 29.
auf den Beschluß des preußischen Kammergerichts vom 8. Dezember 1893,
SEUFFERTS Archiv, Bd. 50, 8. 97£.
auf den Beschluß des Oberlandesgerichts zu Kiel vom 14. August 1901,
Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1901, S. 306 f.
auf das Erkenntnis des preußischen Gerichtshofs zur Entscheidung der
Kompetenzkonflikte vom 14. Juni 1902,
BÖHMs Zeitschrift, Bd. 13, S. 397 ff.
auf das Urteil des Reichsgerichts vom 12. Dezember 1905,
Entscheidungen in Zivilsachen, Bd. 62, S. 165 ff.
Bönnms Zeitschrift, Bd. 19, S. 220 ff.
Angesichts dieser Einmütigkeit hat man nicht ohne Grund
behauptet, daB sich in der vorliegenden Frage geradezu ein
„staatsrechtliches Gewohnheitsrecht“ gebildet habe, nach dem
fremde Staaten der deutschen oder doch der preußischen Ge-
richtsbarkeit nur dann unterworfen sind, wenn sie sich ihr frei-
willig unterworfen haben.
NIEMEYER, Deutsche Juristenzeitung, Bd. 15 (1910), Sp. 107.
Soweit etwa die angeführten Erkenntnisse sich lediglich über
die Zulässigkeit einer Klage gegen einen ausländischen Fiskus
ausgesprochen haben, so treffen doch ihre Gründe ohne Aus-
nahme auch die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung. Vgl.:
GAUPP-STEIN, a. a. O. Bd. 2, S. 360.
NIEMEYER, a. a. 0.