— 233 —
das Reichsgericht in der schon erwähnten Entscheidung vom
12. Dezember 1905 nebenbei und ohne daß es durch den zu
beurteilenden Tatbestand geboten war, das Gegenteil ausge-
sprochen hat,
Entscheidungen in Zivilsachen, Bd. 62, S. 167.
so kann, wie man mit Recht gesagt hat, einer derartigen bei-
läufigen Bemerkung, die noch dazu nicht begründet worden ist,
kein besonderes Gewicht beigelegt werden.
LoEnıng, Deutsche Juristenzeitung, Bd. 15 (1910), Sp. 163.
Der Wille, sich im Voraus jeder Widerklage des Gegners
stellen zu wollen, kann um so weniger angenommen werden, als
nach wohlgegründeter Auffassung — trotz $ 33 ZPO. — die
Erhebung einer Widerklage bei uns auch dann möglich ist, wenn
der mit ihr erhobene Anspruch in keinem Zusammenhang mit
dem in der Klage erhobenen steht,
R. LOENING, a. a: O. 8. 57 ff.
KOHLER, Der Prozeß als Rechtsverhältnis, S. 108.
GAUPP-STEIN,. a. a. ©. Ba. 1, 8. 97.
Wollte man daher den Auslandsstaat allein wegen der Klage-
erhebung unter jede Widerklage beugen, so könnte das nur auf
Grund der schlechterdings unhaltbaren Annahme geschehen, es
habe sich jener allen erdenklichen, gutgläubigen und chikanösen,
auch den abenteuerlichsten Gegenklagen der von ihm in An-
spruch genommenen Partei im voraus unterwerfen wollen.
Die Zulässigkeit der Widerklage gegen den von der deut-
schen Gerichtsbarkeit Eximierten wird denn auch von einer großen
Anzahl der Schriftsteller nur für den Fall besonderer Unter-
werfung zugestanden. Vgl.:
R. LoOENING, a. a. O. S. 71, Anm. 86.
KLEINFELLER, Der Gerichtsstand der Widerklage (1882), S. 85 ff.
STRUCKMANN-KOcH, a. a. O. S. 1186.
Hrıuwıs, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, Bd. 1 (1903),
8. 120.
E. LOENING, Gerichtsbarkeit, S. 128 ff.
DERBSELBE, Juristenzeitung, a. a. O. Sp. 163.