— 239 —
bezug auf das durch Simulation erschlichene Urteil; — so in
einem Falle, in dem die Rechtskraft bewußt rechtswidrig zu dem
Zwecke herbeigeführt worden war, „um dem, was nicht Recht
ist, den Stempel des Rechts zu geben“; — so gegenüber einem
Urteil, dessen Rechtskraft geeignet war, den allgemein maßgeben-
den Grundsatz beiseite zu schieben, wonach die vorsätzliche
Rechtsverletzung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Vergleiche:
Entscheidungen in Zivilsachen, Bd. 36, 8. 249 ff.; Bd. 46, 8. 75ff.;
Bd. 61, 8. 359 ff.
Diese Entscheidungen handeln allerdings nicht von absoluter
Urteilsnichtigkeit. Aber sie beruhen auf Erwägungen, die, folge-
richtig ausgedacht, zur Anerkennung der von uns vertretenen
Auffassung hindrängen.
In der Literatur wird die Möglichkeit absolut unwirksamer
Zivilurteile — wennschon in sehr verschiedenem Umfange — heute
bereits von vielen Seiten verteidigt. Vergleiche z. B.:
SIEBENHAAR, Zivilprozeßordnung (1877), S. 524 ff.
Pıosz, Beiträge zur Theorie des Klagerechts (1880), S. 113.
WacH, Handbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, Bd. 1 (1885),
S. 361.
KoHLer, Der Prozeß als Rechtsverhältnis (1888), 8. S4f.
BIERLING, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. 10
(1890), 8. 305 £.
OETKER, Konkursrechtliche Grundbegriffe, Bd. 1 (1891), S. 47 ff.
SINTENIS, Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß, Bd. 30 (1902), S. 417 ff,
GAUPP-STEIN, a. a. OÖ. Bd. 2, S. 151.
W. JELLINEK, 3. a. O. S. 94.
Es ist nicht unsere Aufgabe, die Fälle solcher Nichtigkeit er-
schöpfend aufzuzählen und systematisch zu ordnen. Nur einer
ist für uns von Interesse: der Fall, in dem das Gericht die
Grenzen der Gerichtsbarkeit überschritten hat. Geschieht dies,
so ist das Urteil absolut unwirksam; jedenfalls dann, wenn sich
der Staat im ganzen die Gerichtsbarkeit über die Sache, in der
entschieden wurde, gesetzlich versagt hatte. Urteilt also der