Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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bezug auf das durch Simulation erschlichene Urteil; — so in 
einem Falle, in dem die Rechtskraft bewußt rechtswidrig zu dem 
Zwecke herbeigeführt worden war, „um dem, was nicht Recht 
ist, den Stempel des Rechts zu geben“; — so gegenüber einem 
Urteil, dessen Rechtskraft geeignet war, den allgemein maßgeben- 
den Grundsatz beiseite zu schieben, wonach die vorsätzliche 
Rechtsverletzung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens 
verpflichtet. Vergleiche: 
Entscheidungen in Zivilsachen, Bd. 36, 8. 249 ff.; Bd. 46, 8. 75ff.; 
Bd. 61, 8. 359 ff. 
Diese Entscheidungen handeln allerdings nicht von absoluter 
Urteilsnichtigkeit. Aber sie beruhen auf Erwägungen, die, folge- 
richtig ausgedacht, zur Anerkennung der von uns vertretenen 
Auffassung hindrängen. 
In der Literatur wird die Möglichkeit absolut unwirksamer 
Zivilurteile — wennschon in sehr verschiedenem Umfange — heute 
bereits von vielen Seiten verteidigt. Vergleiche z. B.: 
SIEBENHAAR, Zivilprozeßordnung (1877), S. 524 ff. 
Pıosz, Beiträge zur Theorie des Klagerechts (1880), S. 113. 
WacH, Handbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, Bd. 1 (1885), 
S. 361. 
KoHLer, Der Prozeß als Rechtsverhältnis (1888), 8. S4f. 
BIERLING, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. 10 
(1890), 8. 305 £. 
OETKER, Konkursrechtliche Grundbegriffe, Bd. 1 (1891), S. 47 ff. 
SINTENIS, Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß, Bd. 30 (1902), S. 417 ff, 
GAUPP-STEIN, a. a. OÖ. Bd. 2, S. 151. 
W. JELLINEK, 3. a. O. S. 94. 
Es ist nicht unsere Aufgabe, die Fälle solcher Nichtigkeit er- 
schöpfend aufzuzählen und systematisch zu ordnen. Nur einer 
ist für uns von Interesse: der Fall, in dem das Gericht die 
Grenzen der Gerichtsbarkeit überschritten hat. Geschieht dies, 
so ist das Urteil absolut unwirksam; jedenfalls dann, wenn sich 
der Staat im ganzen die Gerichtsbarkeit über die Sache, in der 
entschieden wurde, gesetzlich versagt hatte. Urteilt also der
	        
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