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Angelegenheiten im vorliegenden Falle ressortmäßig zur Erhebung
des Konfliktes befugt war, kann einem Zweifel nicht unterliegen.
Das Ministerium ist Zentralbehörde, d. h. eine Behörde, deren
Amtskreis das ganze Staatsgebiet umfaßt. Und es ist diejenige
Zentralbehörde, in deren Zuständigkeit die „Erledigung“ der in
Anspruch genommenen Angelegenheit fallen würde, wenn dem
als Gläubiger des russischen Fiskus auftretenden Herrn v. Hell-
feld der Schutz der Gerichte versagt wird. Es ist solchen Falls
Recht und Pflicht der Verwaltung des Auswärtigen, die Prüfung
der geltend gemachten Forderung in die Hand zu nehmen und
nach Befund für die Befriedigung der Ansprüche eines Staats-
untertanen dem fremden Staate gegenüber einzutreten. Nach
der Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten
Staatsbehörden in der Preußischen Monarchie vom 27. Oktober
1810
Gesetz-Sammlung 1810, S. 3.
hat der Minister der auswärtigen Angelegenheiten zum Wirkungs-
kreise alle Gegenstände, „welche die Verhältnisse mit fremden
Mächten und die Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen
betreffen“. Allerdings ist es seit der Gründung des Deutschen
Reiches in erster Linie die Aufgabe der Reichsregierung, die
Ansprüche deutscher Reichsangehöriger gegen ausländische Staaten
zu unterstützen; nach Art. 3 Abs. 6 der Reichsverfassung haben
dem Auslande gegenüber alle Deutschen gleichmäßig Anspruch
auf den Schutz des Reiches. Aber dieses Recht gegen das
Reich schließt das entsprechende Recht gegen den Einzelstaat
nicht aus, und die Kompetenz des Reiches zum völkerrechtlichen
Schutze der Reichsangehörigen hat die Zuständigkeit der Landes-
regierungen zum Schutze ihrer Landesuntertanen nicht beseitigt.
Vgl.:
LABAND, a. a. O. Bd. 1, S. 139 £.
Es ist daher auch gleichgültig, ob eintretendenfalls die
preußische Regierung ihr Schutzrecht unmittelbar durch Angehen
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