Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Angelegenheiten im vorliegenden Falle ressortmäßig zur Erhebung 
des Konfliktes befugt war, kann einem Zweifel nicht unterliegen. 
Das Ministerium ist Zentralbehörde, d. h. eine Behörde, deren 
Amtskreis das ganze Staatsgebiet umfaßt. Und es ist diejenige 
Zentralbehörde, in deren Zuständigkeit die „Erledigung“ der in 
Anspruch genommenen Angelegenheit fallen würde, wenn dem 
als Gläubiger des russischen Fiskus auftretenden Herrn v. Hell- 
feld der Schutz der Gerichte versagt wird. Es ist solchen Falls 
Recht und Pflicht der Verwaltung des Auswärtigen, die Prüfung 
der geltend gemachten Forderung in die Hand zu nehmen und 
nach Befund für die Befriedigung der Ansprüche eines Staats- 
untertanen dem fremden Staate gegenüber einzutreten. Nach 
der Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten 
Staatsbehörden in der Preußischen Monarchie vom 27. Oktober 
1810 
Gesetz-Sammlung 1810, S. 3. 
hat der Minister der auswärtigen Angelegenheiten zum Wirkungs- 
kreise alle Gegenstände, „welche die Verhältnisse mit fremden 
Mächten und die Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen 
betreffen“. Allerdings ist es seit der Gründung des Deutschen 
Reiches in erster Linie die Aufgabe der Reichsregierung, die 
Ansprüche deutscher Reichsangehöriger gegen ausländische Staaten 
zu unterstützen; nach Art. 3 Abs. 6 der Reichsverfassung haben 
dem Auslande gegenüber alle Deutschen gleichmäßig Anspruch 
auf den Schutz des Reiches. Aber dieses Recht gegen das 
Reich schließt das entsprechende Recht gegen den Einzelstaat 
nicht aus, und die Kompetenz des Reiches zum völkerrechtlichen 
Schutze der Reichsangehörigen hat die Zuständigkeit der Landes- 
regierungen zum Schutze ihrer Landesuntertanen nicht beseitigt. 
Vgl.: 
LABAND, a. a. O. Bd. 1, S. 139 £. 
Es ist daher auch gleichgültig, ob eintretendenfalls die 
preußische Regierung ihr Schutzrecht unmittelbar durch Angehen 
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