— 246 —
der ausländischen Regierung geltend macht, oder ob sie bei der
zur Wahrung der gesamtdeutschen Interessen berufenen Reichs-
behörde die entsprechenden Anträge stell. Die gegenwärtig
vorhandene, aber staatsrechtlich nicht notwendige Personalunion
zwischen preußischem Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten und Auswärtigem Amt kommt bei alledem nicht in Be-
tracht. Ueberdies hat die Praxis die Zuständigkeit des preus-
sischen Ministeriums zur Konfliktserhebung in Fällen wie dem
vorliegenden wiederholt anerkannt. Vgl.:
Entscheidung des Kompetenz-Konflikts-Gerichtshofs vom 14. Januar
1882 (Justizministerialblatt 1905, S. 207 £.).
Entscheidung vom 14. Juni 1902 (Bönns Zeitschrift, Bd. 13, S. 399).
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts macht die Unzulässig-
keit des Rechtsweges geltend; sie will eine als Rechtssache be-
handelte Angelegenheit der gerichtlichen Behandlung entziehen,
um sie im Rahmen der Verwaltung zu erledigen. Nach gelten-
dem Rechte ist dies zur Begründung des Konfliktes ausreichend.
Man hat allerdings gelegentlich behauptet, der Kompetenzkon-
flikt setze einen Anspruch der Verwaltung auf eigene Entschei-
dung voraus. Vgl.:
WITTMAACK, Archiv für die zivilistische Praxis, Bd. 90 (1900),
8. 75f.
STÖLZEL, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt in Preußen (1901),
S. 5, 8f.
Aber es läßt sich dies doch nicht einfach durch Berufung
auf den „Begriff“ des Kompetenzkonflikts oder den Umstand
beweisen, daß das Gesetz von „Streitigkeiten“ zwischen Gericht
und Verwaltung spreche. Wenn man überhaupt aus dem Wort-
laute des Gesetzes Schlüsse ziehen wollte, so könnte man aus
8 4 der Verordnung vom 1. August 1879 eher entnehmen, daß
sich der Konflikt schon durch die bloße Behauptung begründen
lasse, der Rechtsweg sei unzulässig. Die Bestimmung sagt:
Der Gerichtshof: entscheidet, wenn die Verwaltungsbehörden den
Rechtsweg für unzulässig ‚erachten: und deshalb ‚der Kom-