Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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oder Reiche geheißen, die sich in Hundertschaften teilten. Der 
Hundertschaft stand ein hersir vor, der Völkerschaft ein Häupt- 
ling, der vielleicht fylkir hieß, und später wurden die Vorsteher 
des ganzen Volkes und der Hundertschaften konungr, Könige, 
genannt. Neben diesen Namen bezeichnete auch Jarl einen 
Aeltesten oder Anführer. Ob die Könige nun erblich waren 
oder nicht, ihre Gewalt bestand darin, daß sie den Vorsitz in 
den Volksversammlungen innehatten, das Gerichtswesen leiteten 
und im Kriege die Führung übernahmen; allezeit aber hatten 
sie sich dem Beschluß der Volksversammlung zu fügen. Wie 
Cäsar und Tacitus die Benennungen reges, reguli, subreguli, 
regales, principes nicht scharf von einander unterscheiden, so 
auch nicht die nordischen Quellen in lateinischer Sprache, „sie 
waren“, sagt MAURER, „von Bedeutung nur für die wenigen Ge- 
schlechter, welche etwa um die oberste Stelle im Staate streiten 
mochten, ohne allen Wert für das übrige Volk, dem der erbliche 
Vorsteher an seinem Rechte nicht mehr benahm als der nicht 
erbliche*. Manche Völkerschaften vereinigten sich in Thingver- 
bänden, um gegenseitig Recht zu geben und zu nehmen; sie 
schufen ein gemeinsames Obergericht und gleichförmiges Land- 
recht. Solcher Bünde hat es vier gegeben. Im Thröndner- 
(Drontheimer-)Bund waren acht Fylken vereinigt, südlich davon 
in einem Bunde an der Seeküste sechs. Aber zu einer Vereini- 
gung aller Thingverbände in einen ist es nicht gekommen. Es 
erfolgte, wenn auch spät, die Begründung der Alleinherrschaft 
unter Aufhebung der Volksrechte durch Harald Schönhaar. 
Heiraten und glückliche Kriege hatten schon dessen Vorfahren 
mächtig werden lassen und nun unterwarf er selbst viele Volks- 
könige, zuletzt in der Schlacht von Hafursfjörde um das Jahr 
872. Er erniedrigte die freien Bauern zu Dienstleuten oder trieb 
sie aus dem Lande; er eignete sich, wie ein alter Bericht wört- 
lich sagt, in jedem Fylki alles Odal (die Stammgüter der freien 
Bauernfamilien) zu und das ganze I,and, das bebaute wie das
	        
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