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zu behandeln sei. Man könnte nun sagen, es liege hier zwar ein
rechtskräftiges Urteil in der Sache nicht vor, und der Rechts-
streit sei infolgedessen noch „anhängig“. Aber er sei dann nicht
vor einem preußischen Gerichte, sondern vor einem Gerichte des
Reichs anhängig, und das preußische Ministerium habe — was
zuzugeben ist — keine Befugnis, den Konflikt gegenüber einem
nicht-preußischen Gerichte zu erheben. Oder auch: nicht nur
das Urteil, sondern schon die Widerklage sei, weil gegen eine
nicht gerichtsunterworfene Partei gerichtet, nichtig gewesen;
das Prozeßverhältnis sei mithin insoweit gar nicht begründet,
ein Rechtsstreit überhaupt nicht anhängig geworden. Darum
könne auch kein Kompetenzkonflikt erhoben werden.
Allein es handelt sich hier nicht darum, ob gegenüber dem
Verfahren vor dem Kaiserlichen Gerichte in Tsingtau, sondern
gegenüber dem durch das Amtsgericht Berlin begonnenen Voll-
streckungsverfahren der Konflikt begründet ist. Gerade weil das
ganze Prozeßverfahren vor dem erkennenden Gerichte — in dem
angegebenen Umfange — ungültig ist, erscheint der Beschluß des
Vollstreckungsgerichts — wiederum in diesem Umfange — als
der Beginn eines neuen Verfahrens, bei dem der Versuch ge-
macht wird, eine Partei, die deutscher Gerichtsbarkeit nicht unter-
liegt, dieser Gerichtsbarkeit zu unterstellen. Der Fall liegt also
ähnlich wie bei einem Arreste oder einer einstweiligen Verfügung,
die vor einem deutschen Gerichte gegen einen fremden Staat
verfügt werden. Hier hat die Praxis mit Recht die Zulässigkeit
des Kompetenzkonflikts angenommen. Vgl.
OPPENHOFF, a. a. O., S. 469, Anm. 32.
Justizministerialblatt 1905, S. 208.
Man darf hiergegen nicht einwenden, nach der von uns ver-
tretenen Auffassung sei ja auch der Pfändungsbeschluß nichtig,
ein Kompetenzkonflikt also überflüssig, Auch dies träfe nicht
das Richtige. Denn solange jene Nichtigkeit nicht durch eine
ausdrückliche Entscheidung festgestellt ist, liegt die Möglichkeit