Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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zu behandeln sei. Man könnte nun sagen, es liege hier zwar ein 
rechtskräftiges Urteil in der Sache nicht vor, und der Rechts- 
streit sei infolgedessen noch „anhängig“. Aber er sei dann nicht 
vor einem preußischen Gerichte, sondern vor einem Gerichte des 
Reichs anhängig, und das preußische Ministerium habe — was 
zuzugeben ist — keine Befugnis, den Konflikt gegenüber einem 
nicht-preußischen Gerichte zu erheben. Oder auch: nicht nur 
das Urteil, sondern schon die Widerklage sei, weil gegen eine 
nicht gerichtsunterworfene Partei gerichtet, nichtig gewesen; 
das Prozeßverhältnis sei mithin insoweit gar nicht begründet, 
ein Rechtsstreit überhaupt nicht anhängig geworden. Darum 
könne auch kein Kompetenzkonflikt erhoben werden. 
Allein es handelt sich hier nicht darum, ob gegenüber dem 
Verfahren vor dem Kaiserlichen Gerichte in Tsingtau, sondern 
gegenüber dem durch das Amtsgericht Berlin begonnenen Voll- 
streckungsverfahren der Konflikt begründet ist. Gerade weil das 
ganze Prozeßverfahren vor dem erkennenden Gerichte — in dem 
angegebenen Umfange — ungültig ist, erscheint der Beschluß des 
Vollstreckungsgerichts — wiederum in diesem Umfange — als 
der Beginn eines neuen Verfahrens, bei dem der Versuch ge- 
macht wird, eine Partei, die deutscher Gerichtsbarkeit nicht unter- 
liegt, dieser Gerichtsbarkeit zu unterstellen. Der Fall liegt also 
ähnlich wie bei einem Arreste oder einer einstweiligen Verfügung, 
die vor einem deutschen Gerichte gegen einen fremden Staat 
verfügt werden. Hier hat die Praxis mit Recht die Zulässigkeit 
des Kompetenzkonflikts angenommen. Vgl. 
OPPENHOFF, a. a. O., S. 469, Anm. 32. 
Justizministerialblatt 1905, S. 208. 
Man darf hiergegen nicht einwenden, nach der von uns ver- 
tretenen Auffassung sei ja auch der Pfändungsbeschluß nichtig, 
ein Kompetenzkonflikt also überflüssig, Auch dies träfe nicht 
das Richtige. Denn solange jene Nichtigkeit nicht durch eine 
ausdrückliche Entscheidung festgestellt ist, liegt die Möglichkeit
	        
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