Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Auch aus diesem Grunde ist mithin im gegebenen Falle der 
Kompetenzkonflikt begründet. 
Nach alledem gebe ich mein Gutachten dahin ab: 
1. Ein fremder Staat unterliegt nach Völkerrecht wie nach 
deutschem Recht der deutschen Gerichtsbarkeit und insbesondere 
der Zwangsvollstreckung durch deutsche Vollstreckungsbehörden 
nicht. 
2. Die Zwangsvollstreckung in Vermögen eines ausländischen 
Staates ist nach deutschem und preußischem Rechte auch dann 
unzulässig, wenn der Auslandsstaat durch rechtskräftiges Urteil 
eines deutschen Gerichts zu einer Leistung verurteilt worden ist. 
3. Gegenüber dem Pfändungs- und Ueberweisungsbeschlusse 
des Berliner Amtsgerichts ist der Kompetenzkonflikt begründet. 
Kiel, den 22. Februar 1910.
	        
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