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Dr. Niemeyer (Deutschland) und Advokat Bozio (Italien) ge-
wählt. Seitens des französischen Ministeriums der öffentlichen
Arbeiten, des Aeroclub de France, des Institut de droit inter-
national und anderen Behörden waren Vertreter zu den Beratungen
als Zuhörer entsandt worden.
Den Beratungsgegenstand des diesjährigen Kongresses bildeten,
außer der Frage nach der Art der Abstimmung innerhalb des
Kongresses, die fünf ersten Kapitel des I. Buches des Ent-
wurfes betr. das allgemeine öffentliche Recht, von denen die
beiden ersten Kapitel „Allgemeine Regeln des lLuftrechts“,
„Die Nationalität und Eintragung der Luftfahrzeuge“ überhaupt
die wichtigsten Abschnitte des ganzen Code de l’air bilden
dürften.
Es wurde beschlossen, die Abstimmung nach Staaten statt-
finden zu lassen.
Hinsichtlich der allgemeinen Regeln des Luftverkehrs wurde
bestimmt, daß der Luftverkehr frei sein solle, vorbehaltlich der Rechte
der Staaten, im Luftraum über ihren Gebieten diejenigen Maßregeln
zu ergreifen, die sie zum Schutze ihrer eignen Sicherheit, sowie der-
jenigen ihrer Bewohner und deren Güter für nötig erachten. Es
wurde ferner bestimmt, daß jedes Luftfahrzeug eine Nationalität
haben müsse, welche von der Nationalität seines Eigentümers ab-
hängen soll. Ferner wurde die Eintragungspflicht in ein Register
für Luftfahrzeuge aufgestellt und beschlossen, daß jedes Luftfahr-
zeug ein Abzeichen tragen müsse, aus dem sich die Nationalität und
der Eintragungsort ergebe. Vor der Eintragung soll es den
Luftfahrzeugen verboten sein, außerhalb von Flugplätzen Fahrten
zu unternehmen. Die Fahrer sollen ferner verpflichtet sein, ohne
Rücksicht aufein Verschulden ihrerseits, alle durch eine Landung
angerichteten Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht der Beschädigte
selbst verschuldet. hat. Die Landung in Festungen und in der
Nähe von Festungswerken, sowie in bewohnten Ortschaften wurde
für verboten erklärt, desgleichen der Auswurf.von irgendwie Ge-