Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

—_ 255 ° — 
Dr. Niemeyer (Deutschland) und Advokat Bozio (Italien) ge- 
wählt. Seitens des französischen Ministeriums der öffentlichen 
Arbeiten, des Aeroclub de France, des Institut de droit inter- 
national und anderen Behörden waren Vertreter zu den Beratungen 
als Zuhörer entsandt worden. 
Den Beratungsgegenstand des diesjährigen Kongresses bildeten, 
außer der Frage nach der Art der Abstimmung innerhalb des 
Kongresses, die fünf ersten Kapitel des I. Buches des Ent- 
wurfes betr. das allgemeine öffentliche Recht, von denen die 
beiden ersten Kapitel „Allgemeine Regeln des lLuftrechts“, 
„Die Nationalität und Eintragung der Luftfahrzeuge“ überhaupt 
die wichtigsten Abschnitte des ganzen Code de l’air bilden 
dürften. 
Es wurde beschlossen, die Abstimmung nach Staaten statt- 
finden zu lassen. 
Hinsichtlich der allgemeinen Regeln des Luftverkehrs wurde 
bestimmt, daß der Luftverkehr frei sein solle, vorbehaltlich der Rechte 
der Staaten, im Luftraum über ihren Gebieten diejenigen Maßregeln 
zu ergreifen, die sie zum Schutze ihrer eignen Sicherheit, sowie der- 
jenigen ihrer Bewohner und deren Güter für nötig erachten. Es 
wurde ferner bestimmt, daß jedes Luftfahrzeug eine Nationalität 
haben müsse, welche von der Nationalität seines Eigentümers ab- 
hängen soll. Ferner wurde die Eintragungspflicht in ein Register 
für Luftfahrzeuge aufgestellt und beschlossen, daß jedes Luftfahr- 
zeug ein Abzeichen tragen müsse, aus dem sich die Nationalität und 
der Eintragungsort ergebe. Vor der Eintragung soll es den 
Luftfahrzeugen verboten sein, außerhalb von Flugplätzen Fahrten 
zu unternehmen. Die Fahrer sollen ferner verpflichtet sein, ohne 
Rücksicht aufein Verschulden ihrerseits, alle durch eine Landung 
angerichteten Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht der Beschädigte 
selbst verschuldet. hat. Die Landung in Festungen und in der 
Nähe von Festungswerken, sowie in bewohnten Ortschaften wurde 
für verboten erklärt, desgleichen der Auswurf.von irgendwie Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.