Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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außerhalb eines Flugplatzes erst unternehmen, nachdem die Ein- 
tragung des Fahrzeuges in das von der zuständigen Behörde 
geführte Register erfolgt ist. Jeder Staat erläßt die für die 
Eintragung in das Register nötigen Bestimmungen innerhalb seines 
Gebietes selbständig. 
Art. 7. Jedes Fahrzeug muß ein Abzeichen mit sich führen, 
aus welchem der Eintragungsort ersichtlich ist. 
Art. 8. Die Registerlisten werden veröffentlicht. 
Kapitel3. (Von der Landung.) 
Art. 9. Die Landung auf offenem Felde ist gestattet. 
Art. 10. Es ist, abgesehen von Fällen höherer Gewalt, 
verboten zu landen: 
1. in Festungen und in der Umgebung von Befestigungs- 
werken, innerhalb des von der Militärbehörde bestimmten Ra- 
yons, 
2. innerhalb bewohnter Orte, abgesehen von den durch die 
öffentliche Behörde bestimmten Plätzen. 
Art. 11. Jede Landung verpflichtet zum Ersatz des dadurch 
verursachten Schadens. Sollte jedoch die Beschädigung durch 
eignes Verschulden des Beschädigten mitentstanden sein, so kann 
der Urheber des Schadens nach Maßgabe dieses Verschuldens 
ganz oder zum Teil von der Schadensersatzpflicht befreit werden. 
Kapitel4 (Auswurf.) 
Art. 12. Auswurf ist jedes freiwillige Hinabwerfen von 
Gegenständen. 
Art. 13. Abgesehen von Fällen dringender Gefahr ist der 
Auswurf aller Gegenstände verboten, welche irgendwie geeignet 
sind, Personen oder Sachen Schaden zuzufügen. 
Art. 14. In jedem Falle verpflichtet der angerichtete Schaden 
zum Ersatz.
	        
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