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außerhalb eines Flugplatzes erst unternehmen, nachdem die Ein-
tragung des Fahrzeuges in das von der zuständigen Behörde
geführte Register erfolgt ist. Jeder Staat erläßt die für die
Eintragung in das Register nötigen Bestimmungen innerhalb seines
Gebietes selbständig.
Art. 7. Jedes Fahrzeug muß ein Abzeichen mit sich führen,
aus welchem der Eintragungsort ersichtlich ist.
Art. 8. Die Registerlisten werden veröffentlicht.
Kapitel3. (Von der Landung.)
Art. 9. Die Landung auf offenem Felde ist gestattet.
Art. 10. Es ist, abgesehen von Fällen höherer Gewalt,
verboten zu landen:
1. in Festungen und in der Umgebung von Befestigungs-
werken, innerhalb des von der Militärbehörde bestimmten Ra-
yons,
2. innerhalb bewohnter Orte, abgesehen von den durch die
öffentliche Behörde bestimmten Plätzen.
Art. 11. Jede Landung verpflichtet zum Ersatz des dadurch
verursachten Schadens. Sollte jedoch die Beschädigung durch
eignes Verschulden des Beschädigten mitentstanden sein, so kann
der Urheber des Schadens nach Maßgabe dieses Verschuldens
ganz oder zum Teil von der Schadensersatzpflicht befreit werden.
Kapitel4 (Auswurf.)
Art. 12. Auswurf ist jedes freiwillige Hinabwerfen von
Gegenständen.
Art. 13. Abgesehen von Fällen dringender Gefahr ist der
Auswurf aller Gegenstände verboten, welche irgendwie geeignet
sind, Personen oder Sachen Schaden zuzufügen.
Art. 14. In jedem Falle verpflichtet der angerichtete Schaden
zum Ersatz.