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Der Verzicht auf subjektive öffentliche Rechte.
Unter besonderer Berücksichtigung der
bayrischen Verhältnisse.
Von
Dr. RuUDoLF WASSERMANN, München.
Am 12. Januar 1911 ist der Mann gestorben, der das
zweifellose Verdienst hat, als erster das Wesen der subjektiven,
öffentlichen Rechte geklärt zu haben, GEORG JELLINEK. Seine
Theorie, die heute als die herrschende bezeichnet werden kann,
läßt sich zusammenfassend in folgenden Sätzen wiedergeben:
Das subjektive Recht ist die von der Rechtsordnung
anerkannte und geschützte, auf ein Gut oder Interesse gerichtete
menschliche Willensmacht (System der subjektiven öffentlichen
Rechte 8. 44).
Wie unterscheidet sich nun das subjektive öffentliche
Recht von dem subjektiven Privatrecht? JELLINEK hat den
Unterschied in den einen Satz zusammengefaßt: Ausschließ-
liches Wollenkönnen ist das formale Kriterium des öffent-
lich rechtlichen, Wollendürfen, das auf einem Wollenkönnen
ruht, das des privatrechtlichen Anspruchs (a. a. O. 8. 57).
Wie ist das nun zu verstehen? „Wenn die Privatrechtsordnung
ı Diesem Werke sind im folgenden alle Zitate entnommen, soweit nicht
ausdrücklich das Gegenteil betont ist.
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