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hervorrufen könnte. (Also kein Grund für ein „Dürfen“.) Das
subjektive öffentliche Recht hat daher immer nur ein „Können"
zum Inhalt! „Daraus folgt, daß es nicht an dem von der
Rechtsordnung anerkannten Maße natürlicher Freiheitsbetätigung
teil hat, daß es vielmehr ausschließlich durch die Erweiterung
der natürlichen Freiheit geschaffen wird. Das subjektive öffent-
liche Recht beruht nicht auf erlaubenden, sondern ausschließlich
auf Macht verleihenden Rechtssätzen (S. 5l und 52).
Damit ist aber das rechtliche Können identisch mit der
Rechtsfähigkeit. Es bezeichnet die einzelnen Richtungen,
in denen sie sich betätigen kann. „Die Gesamtheit des Könnens
stellt die Persönlichkeit dar. Daher beruht alles subjektive
öffentliche Recht des Subjizierten auf Qualifikationen der Per-
sönlichkeit. Das subjektive öffentliche Recht besteht seiner
formellen Seite nach daher in Ansprüchen, welche sich aus kon-
kreten Qualifikationen der Persönlichkeit ergeben“ (8. 52).
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen für die Lehre
vom Verzicht. Soweit die Rechte „Darfrechte“, also sämt-
liche subjektiven Privatrechte, sind, haben sie mit der Persön-
lichkeit nichts zu tun und sie können daher ohne weiteres auf-
gegeben oder an einen anderen abgetreten werden. „Das Ent-
stehen und Vergehen neuer Privatrechte mehrt und mildert
die Persönlichkeit nicht. Diese ist unabhängig von dem Maße
des Dürfens, das sie besitzt“ (S. 56).
Das ist nun ganz anders mit dem Können. Es ist
weiter oben schon die Rede davon gewesen, daß sich das sub-
jektivre öffentliche Recht als eine staatliche Qualifikation
der Persönlichkeit darstellt, aus der sich Ansprüche ergeben.
Somit steht hier dem privatrechtlichen Verhältnis: Recht und
Anspruch, das Verhältnis Zustand und Anspruch gegenüber.
Nur in jenem weiteren Sinne, in welchem der Terminus „Recht“
den „Anspruch“ sowohl, als das ihm zu Grunde liegende Rechts-
verhältnis bezeichnet, ist der Ausdruck: Subjektives öffentliches