Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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ist man fähig oder man ist es nicht. Daran können Er- 
klärungen irgendwelcher Art nichts ändern! Diese Rechts- 
gedanken sind im übrigen aber auch keineswegs ein novum. Der 
bayerische Verwaltungsgerichtshof hat z. B. in Bd. XI seiner 
Sammlung ausgesprochen, daß man auf einen Anspruch auf 
Grund des Art. 6 oder 7 des Heimatsgesetzes nicht verzichten 
kann und dabei folgenden Satz aufgestellt: „Wenn nach einem 
allgemein gültigen Rechtsgrundsatze in der Regel niemand gegen 
seinen Willen zur Ausübung oder Beibehaltung von Rechten 
genötigt werden kann, so ist nicht minder richtig, daß die Ver- 
hältnisse des öffentlichen Rechtes im allgemeinen nicht 
Gegenstand eines Privat übereinkommens sein können, sondern 
der Willkür der Beteiligten entrückt sind. Dies gilt insbe- 
sondere für jene öffentlich-rechtliche Institutionen, welche im 
Gesetz selbst bestimmt geregelt und abgegrenzt sind. Der An- 
spruch auf Verleihung des Heimatrechtes ist durch Art. 6 und 7 
des Heimatrechtes an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Mit 
dem Eintritt dieser Voraussetzungen entsteht der Anspruch kraft 
Gesetzes. So wenig, wie bei dem Vorhandensein der gesetz- 
lichen Voraussetzungen die Entstehung des Anspruches von dem 
Willen der Beteiligten abhängig ist, ebensowenig ist es rechtlich 
möglich, daß der einmal entstandene Anspruch durch eine ein- 
seitige Verzichtserklärung oder durch ein Uebereinkommen 
unter den Parteien wieder beseitigt werde’ (S. 76). Ebenso ist 
es z. B. fast unbestritten, daß der Bürger auf das Bürger- 
recht nicht verzichten kann und der Arbeiter nicht auf 
die ihm gesetzlich zugebilligte Ruhezeit ®. 
5 Kann, Kommentar zur GO. Bd. 1. Anm. 2 zu A. 18 S. 212; Proto- 
kolle über die Sitzungen d. bes. Aussch. d. K. d. A. über d. Entw. eines 
Ges. d. GemO. betr. 1866/69 S. 261 (Dr. BRATER); SEYDEL, BStrR, 1. Aufl. 
Bd. 3 S. 155 A. 5; 2. Aufl. Bd. 2 S. 86 Annı. 93. (Abweichend nur: Bl. f. 
administrative Praxis Bd. 19 8. 378 £.). 
eS.v. E. d. bayer. obersten L. G. in Strafs. Bd. 4 217 = BIfRA. 69 
334 = JMBi. 1904 S. 62.
	        
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