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ist man fähig oder man ist es nicht. Daran können Er-
klärungen irgendwelcher Art nichts ändern! Diese Rechts-
gedanken sind im übrigen aber auch keineswegs ein novum. Der
bayerische Verwaltungsgerichtshof hat z. B. in Bd. XI seiner
Sammlung ausgesprochen, daß man auf einen Anspruch auf
Grund des Art. 6 oder 7 des Heimatsgesetzes nicht verzichten
kann und dabei folgenden Satz aufgestellt: „Wenn nach einem
allgemein gültigen Rechtsgrundsatze in der Regel niemand gegen
seinen Willen zur Ausübung oder Beibehaltung von Rechten
genötigt werden kann, so ist nicht minder richtig, daß die Ver-
hältnisse des öffentlichen Rechtes im allgemeinen nicht
Gegenstand eines Privat übereinkommens sein können, sondern
der Willkür der Beteiligten entrückt sind. Dies gilt insbe-
sondere für jene öffentlich-rechtliche Institutionen, welche im
Gesetz selbst bestimmt geregelt und abgegrenzt sind. Der An-
spruch auf Verleihung des Heimatrechtes ist durch Art. 6 und 7
des Heimatrechtes an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Mit
dem Eintritt dieser Voraussetzungen entsteht der Anspruch kraft
Gesetzes. So wenig, wie bei dem Vorhandensein der gesetz-
lichen Voraussetzungen die Entstehung des Anspruches von dem
Willen der Beteiligten abhängig ist, ebensowenig ist es rechtlich
möglich, daß der einmal entstandene Anspruch durch eine ein-
seitige Verzichtserklärung oder durch ein Uebereinkommen
unter den Parteien wieder beseitigt werde’ (S. 76). Ebenso ist
es z. B. fast unbestritten, daß der Bürger auf das Bürger-
recht nicht verzichten kann und der Arbeiter nicht auf
die ihm gesetzlich zugebilligte Ruhezeit ®.
5 Kann, Kommentar zur GO. Bd. 1. Anm. 2 zu A. 18 S. 212; Proto-
kolle über die Sitzungen d. bes. Aussch. d. K. d. A. über d. Entw. eines
Ges. d. GemO. betr. 1866/69 S. 261 (Dr. BRATER); SEYDEL, BStrR, 1. Aufl.
Bd. 3 S. 155 A. 5; 2. Aufl. Bd. 2 S. 86 Annı. 93. (Abweichend nur: Bl. f.
administrative Praxis Bd. 19 8. 378 £.).
eS.v. E. d. bayer. obersten L. G. in Strafs. Bd. 4 217 = BIfRA. 69
334 = JMBi. 1904 S. 62.