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gericht in einigen Fällen der Kronadvokat als Vertreter der
Krone verklagt werden kann, und daß in einem solchen Prozesse
Abhilfe gegen die Krone gewährt werden darf. Pawlet v. Attorney-
General (1658) ist ein sehr alter Präzedenzfall. In 8. Laragoity
v. Attorney-General wurde unsere Frage näher erörtert. In
S. Deare v. Attorney-General erhob der Kronadvokat den Ein-
wand der rechtlichen Unzulässigkeit der Klage. Der Einwand
wurde mit der Begründung abgewiesen, die Krone lasse sich
immer durch den Kronadvokaten bei Gericht, insbesondere beim
Kanzleigericht ein, sofern ein Interesse der Krone bedroht sei;
es habe sich daher eine Praxis gebildet, sofern das Interesse
der Krone berührt werde, den Kronadvokaten zu verklagen oder
ihn zu einer Prozeßpartei zu machen. Man hat nun behauptet,
diese Präjudizien träfen nur Fälle, in welchen Kronrechte nur
incidenter berührt würden; wo die Rechte der Krone der un-
mittelbare und alleinige Gegenstand des Prozesses seien, müsse
im Wege der Petition of Right verfahren werden. Für diese
Unterscheidung liegt keine Autorität vor; im vorliegenden Falle
würde auch mit der Unterscheidung dem Kronadvokaten nicht
geholfen sein. Wichtig ist die Entscheidung i. S. Hodge
v. Attorney-General. Kläger waren Pfandgläubiger nach außer-
ordentlichem Recht, zufolge Hinterlegung der Titelurkunden über
ein auf Jahre verpachtetes Grundstück. Die hinterlegende Person
wurde eines Verbrechens überführt, und damit ging der Titel
nach ordentlichem Recht auf die Krone über. Die Klage wurde
beim alten Fiskalgericht erhoben; verklagt wurde nur der Kron-
advokat. Judizierend nach außerordentlichem Recht stellte das
Gericht fest, daß Kläger auf ein Pfandrecht nach außerordent-
lichem Recht oder ein Retentionsrecht Anspruch hätten. Die
Berechnung der den Klägern geschuldeten Hauptsumme, Zinsen
und Kosten wurde einem Gerichtsbeamten überwiesen, und „mit
Zustimmung des Kronadvokaten“ wurde weiter verfügt, daß den
Klägern bis zu ihrer vollen Befriedigung der Besitz des Grund-
Archiv des öffentlichen Rechte. XXVIII 213. 19