Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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gericht in einigen Fällen der Kronadvokat als Vertreter der 
Krone verklagt werden kann, und daß in einem solchen Prozesse 
Abhilfe gegen die Krone gewährt werden darf. Pawlet v. Attorney- 
General (1658) ist ein sehr alter Präzedenzfall. In 8. Laragoity 
v. Attorney-General wurde unsere Frage näher erörtert. In 
S. Deare v. Attorney-General erhob der Kronadvokat den Ein- 
wand der rechtlichen Unzulässigkeit der Klage. Der Einwand 
wurde mit der Begründung abgewiesen, die Krone lasse sich 
immer durch den Kronadvokaten bei Gericht, insbesondere beim 
Kanzleigericht ein, sofern ein Interesse der Krone bedroht sei; 
es habe sich daher eine Praxis gebildet, sofern das Interesse 
der Krone berührt werde, den Kronadvokaten zu verklagen oder 
ihn zu einer Prozeßpartei zu machen. Man hat nun behauptet, 
diese Präjudizien träfen nur Fälle, in welchen Kronrechte nur 
incidenter berührt würden; wo die Rechte der Krone der un- 
mittelbare und alleinige Gegenstand des Prozesses seien, müsse 
im Wege der Petition of Right verfahren werden. Für diese 
Unterscheidung liegt keine Autorität vor; im vorliegenden Falle 
würde auch mit der Unterscheidung dem Kronadvokaten nicht 
geholfen sein. Wichtig ist die Entscheidung i. S. Hodge 
v. Attorney-General. Kläger waren Pfandgläubiger nach außer- 
ordentlichem Recht, zufolge Hinterlegung der Titelurkunden über 
ein auf Jahre verpachtetes Grundstück. Die hinterlegende Person 
wurde eines Verbrechens überführt, und damit ging der Titel 
nach ordentlichem Recht auf die Krone über. Die Klage wurde 
beim alten Fiskalgericht erhoben; verklagt wurde nur der Kron- 
advokat. Judizierend nach außerordentlichem Recht stellte das 
Gericht fest, daß Kläger auf ein Pfandrecht nach außerordent- 
lichem Recht oder ein Retentionsrecht Anspruch hätten. Die 
Berechnung der den Klägern geschuldeten Hauptsumme, Zinsen 
und Kosten wurde einem Gerichtsbeamten überwiesen, und „mit 
Zustimmung des Kronadvokaten“ wurde weiter verfügt, daß den 
Klägern bis zu ihrer vollen Befriedigung der Besitz des Grund- 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXVIII 213. 19
	        
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