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stücks einzuräumen sei, und daß die Unterpächter die Kläger
als Verpächter anzuerkennen hätten. Dies ist eine deutliche
Autorität dafür, daß das Gericht befugt ist, gegen den Kron-
advokaten als den Vertreter der Krone eine Klage zuzulassen,
obschon der Prozeß unmittelbar und einzig und allein bezweckt,
die Rechte der Krone zu Gunsten der Kläger zu berühren.
Nur ein Zweifel entstand in der damaligen Verhandlung, nämlich
zufolge des Umstandes, daß der Rechtstitel nach ordentlichem
Recht der Krone zustand, und daß letztere nicht gezwungen
werden konnte, diesen Rechtstitel zu übertragen. Nach vor-
gängiger Erwägung entschied indessen der Richter in seinem
Urteil ausdrücklich, daß er zu den obigen Verfügungen befugt
sei, und nur der letzte Teil wurde mit Zustimmung des Kron-
advokaten erlassen. Die Autorität der Entscheidung ist, soweit
ich zu entdecken vermag, niemals in Frage gezogen worden; wir
haben daher dieser Entscheidung zu folgen. Man hat nun
allerdings gemeint, die Entscheidung könne sich aus besonderen
Befugnissen des alten Fiskalgerichts erklären. Dieser Auffassung
vermag ich nicht beizutreten. In der Abteilung für Revenüen
hatte das alte Fiskalgericht ohne Zweifel besondere Funktionen,
welche die Justizgesetze nicht auf alle Abteilungen des hohen
Gerichtshofes übertragen haben; die außerordentliche Gerichts-
barkeit des Fiskalgerichts hatte indessen nichts Besonderes, ab-
weichend vom Kanzleigericht, auf welches diese Gerichtsbarkeit
durch Gesetz übertragen wurde. Was das alte Kanzleigericht
vermochte, vermögen jetzt beide Abteilungen des hohen Gerichts-
hofes.
Weiter wurde geltend gemacht, daß die hier fragliche Klage
nur eine Feststellung fordere; gegen die Krone dürfe letztere
nicht gewährt werden, da für eine derartige Klage kein Präze-
denzfall vorliege.e Das Fehlen eines Präzedenzfalles beunruhigt
mich nicht. Die Befugnis, Feststellungsurteile zu erlassen, wurde
zuerst in Jahre 1852 dem Kanzleigericht gegeben, und die