Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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stücks einzuräumen sei, und daß die Unterpächter die Kläger 
als Verpächter anzuerkennen hätten. Dies ist eine deutliche 
Autorität dafür, daß das Gericht befugt ist, gegen den Kron- 
advokaten als den Vertreter der Krone eine Klage zuzulassen, 
obschon der Prozeß unmittelbar und einzig und allein bezweckt, 
die Rechte der Krone zu Gunsten der Kläger zu berühren. 
Nur ein Zweifel entstand in der damaligen Verhandlung, nämlich 
zufolge des Umstandes, daß der Rechtstitel nach ordentlichem 
Recht der Krone zustand, und daß letztere nicht gezwungen 
werden konnte, diesen Rechtstitel zu übertragen. Nach vor- 
gängiger Erwägung entschied indessen der Richter in seinem 
Urteil ausdrücklich, daß er zu den obigen Verfügungen befugt 
sei, und nur der letzte Teil wurde mit Zustimmung des Kron- 
advokaten erlassen. Die Autorität der Entscheidung ist, soweit 
ich zu entdecken vermag, niemals in Frage gezogen worden; wir 
haben daher dieser Entscheidung zu folgen. Man hat nun 
allerdings gemeint, die Entscheidung könne sich aus besonderen 
Befugnissen des alten Fiskalgerichts erklären. Dieser Auffassung 
vermag ich nicht beizutreten. In der Abteilung für Revenüen 
hatte das alte Fiskalgericht ohne Zweifel besondere Funktionen, 
welche die Justizgesetze nicht auf alle Abteilungen des hohen 
Gerichtshofes übertragen haben; die außerordentliche Gerichts- 
barkeit des Fiskalgerichts hatte indessen nichts Besonderes, ab- 
weichend vom Kanzleigericht, auf welches diese Gerichtsbarkeit 
durch Gesetz übertragen wurde. Was das alte Kanzleigericht 
vermochte, vermögen jetzt beide Abteilungen des hohen Gerichts- 
hofes. 
Weiter wurde geltend gemacht, daß die hier fragliche Klage 
nur eine Feststellung fordere; gegen die Krone dürfe letztere 
nicht gewährt werden, da für eine derartige Klage kein Präze- 
denzfall vorliege.e Das Fehlen eines Präzedenzfalles beunruhigt 
mich nicht. Die Befugnis, Feststellungsurteile zu erlassen, wurde 
zuerst in Jahre 1852 dem Kanzleigericht gegeben, und die
	        
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