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gesetzliche Bestimmung wurde gerichtlich dahin ausgelegt, daß
ein Feststellungsurteil nur in Fällen erlassen werden könne, in
welchen, sofern der Kläger darauf anzutragen wünschte, irgend
eine Remedur des außerordentlichen Rechts gewährt werden
konnte. Seitdem ist indessen die Befugnis erweitert worden.
Keine Klage, bestimmen die heutigen Prozeßvorschriften, darf
deshalb beanstandet werden, weil mit derselben nur eine Fest-
stellung gefordert wird; das (sericht kann bindende Rechtsfest-
stellungen vornehmen, mag oder mag nicht eine aus denselben
sich ergebende Remedur gefordert werden oder gefordert werden
können. Es liegt kein Grund vor, diese Prozeßvorschrift nicht
auch auf einen Prozeß anzuwenden, in welchem der Kronadvokat
als Vertreter der Krone Prozeßpartei ist. Das Gericht ist nicht
verpflichtet, ein bloßes Feststellungsurteil zu erlassen, und be-
rücksichtigt bei Ausübung seines Ermessens alle Umstände des
Falles. Es lassen sich indessen viele Fälle denken, in welchen
ein Feststellungsurteil höchst passend sein kann, und, falls*alle
anderen Bedenken wegfallen, liegt hier ein Fall vor, auf welchen
die Prozeßvorschrift mit Vorteil anwendbar ist. Damit ist
übrigens nicht gesagt, daß eine Person, welche eine Klage er-
wartet und lieber Kläger sein möchte, von Rechtswegen ihren
Zweck dadurch erreichen kann, daß sie selbst mit dem Antrage
klagt, festzustellen, daß der Gegner keinen Klagegrund gegen
sie hat. Das Gericht kann sehr wohl antworten, warte, bis du
verklagt wirst, und erhebe alsdann deine Einwände, und mit
dieser Antwort die Feststellungsklage kostenpflichtig abweisen.
Auch im hier fraglichen Falle kann dies das Schlußresultat sein.
Diese Frage ist indessen nicht interlokutorisch, sondern in der
demnächstigen Schlußverhandlung zu erledigen. Unser Kläger
kann seine Rechte in einem gewöhnlichen Prozesse gegen den
Kronadvokaten geltend machen, und braucht nicht im Wege der
Petition of Right zu verfahren. Ich brauche kaum hinzuzufügen,
daß ich über die Streitsache selbst eine Meinung weder gebildet,
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