Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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keit des hohen Gerichtshofes gebracht zu werden, innerhalb der 
durch das Recht heute gut festgelegten Grenzen. Wenn das 
Tribunal das ihm anvertraute Ermessen im guten Glauben aus- 
geübt hat, unbeeinflußt durch außenliegende oder irrelevante 
Erwägungen, und nicht willkürlich oder rechtswidrig, so können 
die Gerichte sich nicht einmischen; sie sind nicht eine Berufungs- 
instanz für Entscheidungen des Tribunals; sie haben aber die 
Macht, die absichtliche Anmaßung oder irrtümliche Annahme 
einer Jurisdiktion über die dem Tribunal durch das Recht ge- 
gebene hinaus zu verhindern, sowie die Verweigerung seiner 
wahren Jurisdiktion durch Zulassung außenliegender Erwägungen 
auf dem Wege zu seiner Schlußfolgerung oder durch Entschei- 
dung eines ihm nicht vorgelegten Punktes, in welchen Fällen 
die Gerichte eine Jurisdiktionsverweigerung angenommen haben. 
Ein solches Tribunal ist nicht ein Autokrat, frei, zu handeln, 
wie ihm beliebt, sondern ein Tribunal niederer Ordnung, unter- 
worfen der Gerichtsbarkeit, welche der Court of king’s Bench 
seit Jahrhunderten, und der High Court seit den Justizgesetzen 
über derartige Tribunale ausgeübt hat.“ 
Am 7. Juni 1910 folgte die Entscheidung i. S. Weir Ho- 
spital.e Die mit der Aufsicht über Stiftungen betraute Behörde 
wünschte den Zweck einer Stiftung zu ändern und zahlte vor 
Feststellung der Aenderung 5000 £ aus dem Stiftungsvermögen 
an eine andere Stiftung. „Für die Zahlung der 5000 £, heißt 
es in dem Urteile zweiter Instanz, liegt nicht ein Schatten einer 
Entschuldigung vor. Es ist eine beunruhigende Entdeckung, daß 
eine Regierungsbehörde einer derartigen, mißbräuchlichen Ver- 
wendung von ihrer Obhut anvertrauten Fonds fähig ist. Eine 
Befugnis, dies richtigzustellen, hat die Gesetzgebung dem Gericht 
nicht gegeben; das Gericht kann einer Aenderung des Stiftungs- 
zweckes seine Genehmigung verweigern; es kann jedoch nicht 
die Rückzahlung von Geldern erzwingen, welche die Behörde 
irrigerweise verwendet hat. Hoffentlich wird der Kronadvokat
	        
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