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keit des hohen Gerichtshofes gebracht zu werden, innerhalb der
durch das Recht heute gut festgelegten Grenzen. Wenn das
Tribunal das ihm anvertraute Ermessen im guten Glauben aus-
geübt hat, unbeeinflußt durch außenliegende oder irrelevante
Erwägungen, und nicht willkürlich oder rechtswidrig, so können
die Gerichte sich nicht einmischen; sie sind nicht eine Berufungs-
instanz für Entscheidungen des Tribunals; sie haben aber die
Macht, die absichtliche Anmaßung oder irrtümliche Annahme
einer Jurisdiktion über die dem Tribunal durch das Recht ge-
gebene hinaus zu verhindern, sowie die Verweigerung seiner
wahren Jurisdiktion durch Zulassung außenliegender Erwägungen
auf dem Wege zu seiner Schlußfolgerung oder durch Entschei-
dung eines ihm nicht vorgelegten Punktes, in welchen Fällen
die Gerichte eine Jurisdiktionsverweigerung angenommen haben.
Ein solches Tribunal ist nicht ein Autokrat, frei, zu handeln,
wie ihm beliebt, sondern ein Tribunal niederer Ordnung, unter-
worfen der Gerichtsbarkeit, welche der Court of king’s Bench
seit Jahrhunderten, und der High Court seit den Justizgesetzen
über derartige Tribunale ausgeübt hat.“
Am 7. Juni 1910 folgte die Entscheidung i. S. Weir Ho-
spital.e Die mit der Aufsicht über Stiftungen betraute Behörde
wünschte den Zweck einer Stiftung zu ändern und zahlte vor
Feststellung der Aenderung 5000 £ aus dem Stiftungsvermögen
an eine andere Stiftung. „Für die Zahlung der 5000 £, heißt
es in dem Urteile zweiter Instanz, liegt nicht ein Schatten einer
Entschuldigung vor. Es ist eine beunruhigende Entdeckung, daß
eine Regierungsbehörde einer derartigen, mißbräuchlichen Ver-
wendung von ihrer Obhut anvertrauten Fonds fähig ist. Eine
Befugnis, dies richtigzustellen, hat die Gesetzgebung dem Gericht
nicht gegeben; das Gericht kann einer Aenderung des Stiftungs-
zweckes seine Genehmigung verweigern; es kann jedoch nicht
die Rückzahlung von Geldern erzwingen, welche die Behörde
irrigerweise verwendet hat. Hoffentlich wird der Kronadvokat