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prüfen, ob der Betrag nicht auf irgend einem Wege für die
Stiftung wieder zu erlangen ist. Die Gesetzgebung hat sich an-
scheinend auf die Kontrolle verlassen, welche das Unterhaus
über Regierungsbehörden besitzt, und in der Regel durch Frage
und Antwort in der zweiten Kammer ausgeübt wird. Einer der
höchsten Beamten der Stiftungsbehörde ist ein Mitglied des
Parlaments; es ist seine Aufgabe, Fragen zu beantworten, welche
seine Behörde betreffen. Am 23. März 1908 wurde er nach den
gesetzlichen Befugnissen befragt, auf Grund welcher die 5000 £
gezahlt seien. Dieser Teil der Interpellation wurde nicht beant-
wortet. Als am 20. Mai 1908 dieselbe Frage wiederholt wurde,
verwies er einfach auf seine frühere Antwort. Im Juli 1908
legte man einem anderen leitenden Beamten der Behörde die-
selbe Frage im Unterhause vor. Auf Drängen erklärte derselbe,
er werde die Gesetzesvorschriften brieflich mitteilen. Der Brief
wurde später gesandt; keine der darin angeführten Gesetzesvor-
schriften hat indessen auch nur die geringste Beziehung zu dem
fraglichen Punkte. Der Kronadvokat gibt auch zu, daß keine
derartige Gesetzesvorschrift existiert. Damit schloß im Unter-
bause die Untersuchung nach der gesetzlichen Befugnis der Be-
hörde, die Zahlung zu leisten. Kritik ist überflüssig; die Tat-
sachen sprechen für sich selbst.“
Die Times empfahl am 9. Juni 1910 diesen Fall der Be-
achtung Aller, welche die reifen Früchte einer von den ordent-
lichen Landesgerichten nicht kontrollierten Verwaltungstätigkeit
zu sehen wünschten; der Fall zeige, was im Schoße der Zukunft
liege, falls die Regierungsbehörden jemals in die Lage kommen
sollten, in der Abgeschlossenheit ihrer Büreaux über Vermögen
und Rechte ohne Beaufsichtigung durch die ordentlichen Landes-
gerichte zu verfügen.