Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 283 — 
Der Postzwang in den deutschen Schutz- 
gebieten. 
Von 
Dr. jur. E. STAEDLER, Berlin. 
Im $ 5 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 871), ist 
bestimmt, daß in den Beschränkungen des Betriebs einzelner 
Gewerbe, welche auf den Postgesetzen beruhen, durch die RGewO. 
nichts geändert werde. Hier ist, obwohl der Ausdruck nicht ge- 
braucht wird, vom Postzwange die Rede. Worin der letz- 
tere besteht, ist im Reichs-Postgesetze vom 28. Oktober 1871 
($$ 1 und 2; Reichsgesetzbl. S. 715) erörtert; danach ist der 
Grewerbefreiheit entzogen: 
1. die Beförderung aller versiegelten, zugenähten oder sonst 
verschlossenen Briefe sowie aller Zeitungen politischen Inhalts, 
welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen, gegen Bezahlung 
von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer 
Postanstalt des In- oder Auslandes auf andere Weise als durch 
die Post (RPostG. 1871, 8 1 Abs. 1) oder anders als durch ex- 
pressen Boten (ebd. $ 2); wenn Briefe und Zeitungen vom Äus- 
land eingehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt 
bestimmt sind oder durch das Gebiet des deutschen Reichs transi- 
tieren sollen, müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt 
zur Weiterbeförderung eingeliefert werden (RPost&. $ 1 Abs. 2);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.