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Der Postzwang in den deutschen Schutz-
gebieten.
Von
Dr. jur. E. STAEDLER, Berlin.
Im $ 5 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 871), ist
bestimmt, daß in den Beschränkungen des Betriebs einzelner
Gewerbe, welche auf den Postgesetzen beruhen, durch die RGewO.
nichts geändert werde. Hier ist, obwohl der Ausdruck nicht ge-
braucht wird, vom Postzwange die Rede. Worin der letz-
tere besteht, ist im Reichs-Postgesetze vom 28. Oktober 1871
($$ 1 und 2; Reichsgesetzbl. S. 715) erörtert; danach ist der
Grewerbefreiheit entzogen:
1. die Beförderung aller versiegelten, zugenähten oder sonst
verschlossenen Briefe sowie aller Zeitungen politischen Inhalts,
welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen, gegen Bezahlung
von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer
Postanstalt des In- oder Auslandes auf andere Weise als durch
die Post (RPostG. 1871, 8 1 Abs. 1) oder anders als durch ex-
pressen Boten (ebd. $ 2); wenn Briefe und Zeitungen vom Äus-
land eingehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt
bestimmt sind oder durch das Gebiet des deutschen Reichs transi-
tieren sollen, müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt
zur Weiterbeförderung eingeliefert werden (RPost&. $ 1 Abs. 2);