Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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2. die Beförderung verschlossener und solchen gleichzuach- 
tender Briefe, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer 
Postanstalt versehenen Ursprungsortes verbleiben, mit näherer 
Maßgabe des zu 1 Gesagten (RPostNov. 1899, Artikel 2); 
3. der Betrieb von Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsamm- 
lung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, 
Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift 
bestimmter Empfänger versehen sind (RPost Nov. 1899, Artikel 3). 
Hiernach und da ferner gemäß Artikel 48 der Reichsver- 
fassung das Reichspostwesen als Staats verkehrsanstalt ein- 
gerichtet und verwaltet wird, charakterisiert sich der moderne 
Postzwang des deutschen Rechts als ein Zwangsrecht von öffent- 
licher Rechtsnatur, das sich von den Zwangs- und Bannrechten 
des privaten Gewerberechts dadurch unterscheidet, daß seine Ver- 
letzung nicht im Wege des Zivilprozesses zu verfolgen ist, son- 
dern daß ihm das öffentliche Strafrecht zur Seite steht. Das 
materielle Poststrafrecht hat, nachdem das Einführungsgesetz 
zum Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 
1870 (Bundesgesetzbl. S. 195) die besonderen Vorschriften des 
Bundesstrafrechts über strafbare Verletzungen des Postgesetzes 
in Kraft belassen hat ($ 2 a. a. O.), seine Regelung ebenfalls durch 
die Post-Sondergesetzgebung gefunden. Es bestimmt nämlich 
S 27 des Postgesetzes von 1871: 
„Mit dem vierfachen Betrage des defraudierten Portos, jedoch 
niemals unter einer Geldstrafe von Einem Thaler, 
wird bestraft, wer Briefe oder’ politische Zeitungen, den Be- 
stimmungen der $$ 1 und 2 zuwider, auf andre Weise als durch 
die Post gegen Bezahlung befördert oder verschickt,“ und $ 31 
ebd.: „Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht 
beizutreibenden Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und 
darf sechs Wochen nicht übersteigen“. 
Analog bestimmt Artikel 3 Abs. 2 der Novelle von 1899: 
„Zuwiderhandlungen — gegen die Vorschrift des Abs. 1 ebd. —
	        
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