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2. die Beförderung verschlossener und solchen gleichzuach-
tender Briefe, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer
Postanstalt versehenen Ursprungsortes verbleiben, mit näherer
Maßgabe des zu 1 Gesagten (RPostNov. 1899, Artikel 2);
3. der Betrieb von Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsamm-
lung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen,
Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift
bestimmter Empfänger versehen sind (RPost Nov. 1899, Artikel 3).
Hiernach und da ferner gemäß Artikel 48 der Reichsver-
fassung das Reichspostwesen als Staats verkehrsanstalt ein-
gerichtet und verwaltet wird, charakterisiert sich der moderne
Postzwang des deutschen Rechts als ein Zwangsrecht von öffent-
licher Rechtsnatur, das sich von den Zwangs- und Bannrechten
des privaten Gewerberechts dadurch unterscheidet, daß seine Ver-
letzung nicht im Wege des Zivilprozesses zu verfolgen ist, son-
dern daß ihm das öffentliche Strafrecht zur Seite steht. Das
materielle Poststrafrecht hat, nachdem das Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai
1870 (Bundesgesetzbl. S. 195) die besonderen Vorschriften des
Bundesstrafrechts über strafbare Verletzungen des Postgesetzes
in Kraft belassen hat ($ 2 a. a. O.), seine Regelung ebenfalls durch
die Post-Sondergesetzgebung gefunden. Es bestimmt nämlich
S 27 des Postgesetzes von 1871:
„Mit dem vierfachen Betrage des defraudierten Portos, jedoch
niemals unter einer Geldstrafe von Einem Thaler,
wird bestraft, wer Briefe oder’ politische Zeitungen, den Be-
stimmungen der $$ 1 und 2 zuwider, auf andre Weise als durch
die Post gegen Bezahlung befördert oder verschickt,“ und $ 31
ebd.: „Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht
beizutreibenden Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und
darf sechs Wochen nicht übersteigen“.
Analog bestimmt Artikel 3 Abs. 2 der Novelle von 1899:
„Zuwiderhandlungen — gegen die Vorschrift des Abs. 1 ebd. —