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werden mit Geldstrafe bis zu 1500 # oder mit Haft
oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft“.
Ersichtlich qualifiziert sich das materielle Postzwangs-
recht, ungeachtet der antiquierten Stilisierung des RPostG.,
als ein reines Strafrecht. Die Vorschriften in den 881,
2, 27 und 31 dieses Gesetzes würden vollkommen im 29. Ab-
schnitte des RStrafGB. (Uebertretungen ; vgl. 5. Buch der Straf-
gesetznovelle), diejenigen des Gesetzes von 1899 ebenso im
7. Abschnitte RStrafGB. (2. Buch der Novelle: Verbrechen und
Vergehen gegen Einrichtungen des Staats) Unterkunft finden
können, wobei einer Aufrechterhaltung des sog. Postzwangbegriffs
ohne jede Beeinträchtigung der Rechtsordnung entraten werden
könnte.
Im weiteren ist auch die Festsetzung des Strafprozeb-
rechts in Fällen von Postzwangsdelikten durch 8 5 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zur RStrafPrO. (Reichsgesetzbl. S. 346)
dem Postsonderrecht überlassen geblieben. Die $$ 34—46 des
RPostG. erteilen hierüber ins einzelne gehende Vorschriften.
Die Novelle von 1899 verzichtet auf Anordnung spezieller Prozeß-
vorschriften; Vergehen gegen Artikel 3 a. a. O. sind daher im
ordentlichen Prozeßwege zu verfolgen.
Das Postgesetz von 1871 und die Novelle von 1899 stellen
sich hiernach, soweit sie sich mit dem sog. Postzwang und mit
der Ahndung der Postzwangsdelikte beschäftigen, als ein straf-
rechtliches Nebengesetz des Reichsrechts dar. Und es fragt sich
nunmehr weiter: welche Geltung hat dieses Sonderstrafrecht in
den deutschen Schutzgebieten ?
Maßgebend zur Beurteilung dieser Frage ist das Schutz-
gebietsgesetz vom 25. Juli 1900 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. September 1900 (Reichsgesetzbl. S. 809 und
812); $ 3 daselbst bestimmt:
„In den Schutzgebieten gelten die im $ 19 des Gesetzes über
die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften der Reichs-