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gesetze. Die Vorschriften der $$ 20 (usw.) des Gesetzes über
die Konsulargerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.“
(Analog lautete die Vorschrift des 8 2 des Gesetzes vom 17. April
1886, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete — Reichsgesetzbl. 8. 75).
Der $ 19 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes vom 7. April
1900 (BReichsgesetzbl. S. 213) wiederum besagt:
„In den Konsulargerichtsbezirken gelten die dem Straf-
recht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze sowie die
Vorschriften dieser Gesetze über das Verfahren in Straf-
sachen“,
und $& 20 ebd.:
„Die im $ 19 erwähnten Vorschriften finden keine Anwen-
dung, soweit sie Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an
denen es für den Konsulargerichtsbezirk fehlt“.
-Hiernach steht unzweifelhaft fest, daß die oben bezeichneten
Vorschriften in den 88 1, 2, 27, 31, 34 bis 45 des RPostG.
sowie diejenigen in den Artikeln 2 und 3 der RPostNov. gesetz-
liche Geltung in den Schutzgebieten haben. Amendements für
etwaige besondere Bedürfnisse der Schutzgebiete über den Rahmen
der Reichsgesetzgebung hinaus würden, wie sich von selbst ver-
stehen muß, im Wege der formellen Kolonialgesetzgebung
zu erfolgen haben, d. h. — soweit die gesetzgebenden Faktoren
des Reichs von einem unmittelbaren Eingreifen absehen — im
Wege der Kaiserlichen, d. h. gesetzvertretenden Verordnung
($ 1 des SchutzGebGes.), nicht aber im Wege der Verwaltungs-
verordnung, d. h. durch Verordnung des Reichskanzlers oder
des Gouverneurs ($ 15 des SchutzGebGes.).
Angesichts dieser Sachlage erscheint äußerst befremdend
die Entwicklung, die das Postzwangsrecht in den Schutzgebieten
der Marschallinseln und von Samoa genommen hat.
Für das Schutzgebiet der Marschallinseln erging am 29. März
1889, d. h. noch unter der Herrschaft des älteren Kolonialge-