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setzes von 1886, das sich jedoch, wie gesagt, in den hier mals-
gebenden Beziehungen vom SchutzGeb@Ges. 1900 nicht unter-
schied, eine Verordnung des Kaiserlichen Konm-
missars, betreffend die Einrichtung einer
KaiserlichenPostagenturinJaluit, mit folgenden
Wortlaut:
„Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom
15. Oktober 1886 erteilten Ermächtigung wird hierdurch für das
Schutzgebiet der Marschallinseln bestimmt, was folgt:
8& 1. Die Beförderung der Briefsendungen (einfache oder
eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen bis zum Gewicht
von 2 kg, Warenproben bis zum Gewicht von 250 g, Geschäfts-
papiere bis zum Gewicht von 2 kg) aus dem Schutzgebiet nach
einem außerhalb desselben belegenen Gebiet, in welchem posta-
lische Einrichtungen bestehen, in anderer Weise als durch die
Kaiserliche Postagentur in Jaluit, ist verboten.
8 2. Der Führer eines jeden Schiffes, welches von einem
außerhalb des Schutzgebietes belegenen Platze in den Hafen von
Jaluit einläuft, darf Sendungen der im 8 1 bezeichneten Art nur
an die Kaiserliche Postagentur abliefern.
8 3. Die Führer der den Hafen von Jaluit verlassenden
Schiffe sind verpflichtet, ihnen von der Kaiserlichen Postagentur
übergebene Sendungen der im $ 1 bezeichneten Art zur Beför-
derung nach den von ihnen anzulaufenden Plätzen im Schutz-
gebiet oder außerhalb desselben gegen Empfangsquittung zu über-
nehmen.
8 4. Der Führer oder Rheder bezw. Adressat eines jeden
Schiffes, welches sich von Jaluit nach einem außerhalb des
Schutzgebietes belegenen Platz begibt, hat, wenn möglich, 48 Stun-
den bevor das Schiff den Hafen verläßt, der Kaiserlichen Post-
agentur von dem Zeitpunkte der Abreise unter Angabe der An-
laufplätze Anzeige zu machen.
8 5. Die Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung