Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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setzes von 1886, das sich jedoch, wie gesagt, in den hier mals- 
gebenden Beziehungen vom SchutzGeb@Ges. 1900 nicht unter- 
schied, eine Verordnung des Kaiserlichen Konm- 
missars, betreffend die Einrichtung einer 
KaiserlichenPostagenturinJaluit, mit folgenden 
Wortlaut: 
„Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 
15. Oktober 1886 erteilten Ermächtigung wird hierdurch für das 
Schutzgebiet der Marschallinseln bestimmt, was folgt: 
8& 1. Die Beförderung der Briefsendungen (einfache oder 
eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen bis zum Gewicht 
von 2 kg, Warenproben bis zum Gewicht von 250 g, Geschäfts- 
papiere bis zum Gewicht von 2 kg) aus dem Schutzgebiet nach 
einem außerhalb desselben belegenen Gebiet, in welchem posta- 
lische Einrichtungen bestehen, in anderer Weise als durch die 
Kaiserliche Postagentur in Jaluit, ist verboten. 
8 2. Der Führer eines jeden Schiffes, welches von einem 
außerhalb des Schutzgebietes belegenen Platze in den Hafen von 
Jaluit einläuft, darf Sendungen der im 8 1 bezeichneten Art nur 
an die Kaiserliche Postagentur abliefern. 
8 3. Die Führer der den Hafen von Jaluit verlassenden 
Schiffe sind verpflichtet, ihnen von der Kaiserlichen Postagentur 
übergebene Sendungen der im $ 1 bezeichneten Art zur Beför- 
derung nach den von ihnen anzulaufenden Plätzen im Schutz- 
gebiet oder außerhalb desselben gegen Empfangsquittung zu über- 
nehmen. 
8 4. Der Führer oder Rheder bezw. Adressat eines jeden 
Schiffes, welches sich von Jaluit nach einem außerhalb des 
Schutzgebietes belegenen Platz begibt, hat, wenn möglich, 48 Stun- 
den bevor das Schiff den Hafen verläßt, der Kaiserlichen Post- 
agentur von dem Zeitpunkte der Abreise unter Angabe der An- 
laufplätze Anzeige zu machen. 
8 5. Die Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung
	        
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