Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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wird mit Geldstrafe bis 500 #4 oder Gefängnis 
bis zu2 Monaten bestraft. 
8 6. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in 
Kraft“. 
Abgesehen von den Vorschriften der $$ 3 und 4, in denen 
Materien geregelt sind, die keinen Gegenstand des Strafgesetz- 
buchs fdDR. bilden, sind die 8$ 1 und 2 der vorstehenden Ver- 
ordnung ersichtlich dem $ 1 Abs. 1 und 2 des RPostG. nach- 
gebildet; aber während 8 2 der Jaluitverordnung sich mit dem 
& 1 Abs. 2 des RPostG. im wesentlichen deckt, stellt $ 1 der 
Verordnung ein durchgreifendes Amendement des Gesetzes dar; 
und vollends gilt das Gleiche vom $ 5 der Jaluitverordnung, 
der ein Strafmaß für Postzwangsdelikte festsetzt, das den Rahmen 
des geltenden Reichsrechts bei weitem überschreitet und zugleich 
das Prinzip der Fiskalstrafe aus $ 27 RPostG. beseitigt. 
Im 8 1 der Jaluitverordnung, der sich mit der Normierung 
des Postzwangs beschäftigt, fällt zunächst auf, daß die reichs- 
gesetzliche Beschränkung auf die verschlossenen Brief- 
sendungen beseitigt ist: auch die offenen Briefsendungen — 
Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere — sind für post- 
zwangspflichtig erklärt. Von dem Erfordernis, daß am Ursprungs- 
wie am Bestimmungsorte der Sendungen Postanstalten 
vorhanden sein müssen, ist ebenfalls abgesehen; endlich fällt die 
Hauptvoraussetzung des reichsgesetzlichen Postzwangs: die En t- 
geltlichkeit der verbotwidrigen Beförderung, in der Jaluit- 
verordnung gänzlich zu Boden. Während so auf der einen Seite 
der Postzwang eine weitgreifende Ausdehnung erfährt, wird 
andererseits das Strafmaß auf eine Höhe gebracht, die dem Post- 
zwangsdelikt den ihm reichsgesetzlich vindizierten Charakter als 
Uebertretung nimmt und es in die Reihe der Vergehen stellt. 
Wie es möglich war, daß trotz dieser offenkundigen Bei- 
seitesetzung des von Gesetzeswegen im Schutzgebiet geltenden 
Reichsrechts die Jaluitverordnung erlassen werden und in Kraft
	        
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