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wird mit Geldstrafe bis 500 #4 oder Gefängnis
bis zu2 Monaten bestraft.
8 6. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in
Kraft“.
Abgesehen von den Vorschriften der $$ 3 und 4, in denen
Materien geregelt sind, die keinen Gegenstand des Strafgesetz-
buchs fdDR. bilden, sind die 8$ 1 und 2 der vorstehenden Ver-
ordnung ersichtlich dem $ 1 Abs. 1 und 2 des RPostG. nach-
gebildet; aber während 8 2 der Jaluitverordnung sich mit dem
& 1 Abs. 2 des RPostG. im wesentlichen deckt, stellt $ 1 der
Verordnung ein durchgreifendes Amendement des Gesetzes dar;
und vollends gilt das Gleiche vom $ 5 der Jaluitverordnung,
der ein Strafmaß für Postzwangsdelikte festsetzt, das den Rahmen
des geltenden Reichsrechts bei weitem überschreitet und zugleich
das Prinzip der Fiskalstrafe aus $ 27 RPostG. beseitigt.
Im 8 1 der Jaluitverordnung, der sich mit der Normierung
des Postzwangs beschäftigt, fällt zunächst auf, daß die reichs-
gesetzliche Beschränkung auf die verschlossenen Brief-
sendungen beseitigt ist: auch die offenen Briefsendungen —
Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere — sind für post-
zwangspflichtig erklärt. Von dem Erfordernis, daß am Ursprungs-
wie am Bestimmungsorte der Sendungen Postanstalten
vorhanden sein müssen, ist ebenfalls abgesehen; endlich fällt die
Hauptvoraussetzung des reichsgesetzlichen Postzwangs: die En t-
geltlichkeit der verbotwidrigen Beförderung, in der Jaluit-
verordnung gänzlich zu Boden. Während so auf der einen Seite
der Postzwang eine weitgreifende Ausdehnung erfährt, wird
andererseits das Strafmaß auf eine Höhe gebracht, die dem Post-
zwangsdelikt den ihm reichsgesetzlich vindizierten Charakter als
Uebertretung nimmt und es in die Reihe der Vergehen stellt.
Wie es möglich war, daß trotz dieser offenkundigen Bei-
seitesetzung des von Gesetzeswegen im Schutzgebiet geltenden
Reichsrechts die Jaluitverordnung erlassen werden und in Kraft